1289), der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) und der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11. August 2014 in Vallorbe (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290). Ebenfalls nicht mehr zu beurteilen ist der Schuldspruch wegen mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Perso-