6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. November 2018 vollständig an, beschränkte jedoch mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bzw. vom 8. Oktober 2019 die Berufung auf gewisse Punkte. In Rechtskraft erwachsen sind namentlich der Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 und die entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1289), der Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff.