4. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 AuG) mitzuteilen.»