IV. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11.10.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. A. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).