8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu bestimmen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 1608): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. April 2018 gegen A.________ in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich