4. Der Beschuldigte sei für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu verurteilen. Die bis heute erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafantritt sei vollumfänglich anzurechnen. 5. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafantritt zu entlassen und dem zuständigen Migrationsamt zuzuführen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 70% vom Kanton Bern und zu 30% vom Beschuldigten zu tragen. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.