6 5840 Gramm reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 42%) gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 1. November 2017 freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 1. November 2017 in Bezug auf die Überweisung und den Transport von mindestens CHF 44'451.00 freizusprechen.