Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestünde kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1498 f.). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zog die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten die Berufung gegen die Ziffern II.1.2. und 1.3. zurück und beschränkte die Berufung auf die Ziffern II. 1.1, II.2, II.3 sowie II.4 des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1546). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 9. Oktober 2019, zog Rechtsanwalt B.