5 Unter Hinweis auf die beiliegende Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt Dr. G.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2018 mit, der Beschuldigte habe ihn damit beauftragt, eine Zweitmeinung über das eingangs erwähnte Verfahren abzugeben und ersuchte um Akteneinsicht und Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung (pag. 1389 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestünde kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag.