1319 f.) Stellung. In Ergänzung des Urteils vom 18. April 2018 bestimmte die Vorinstanz am 30. April 2018 die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1377 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. April 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 1383). Die Berufungserklärung, datierend vom 22. November 2018, ging ebenfalls fristgerecht am 26. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1493).