Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 458 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Zuber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, etc. sowie Widerrufs- verfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 18. April 2018 (PEN 17 974 + 975) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 18. April 2018 folgendes Urteil (pag. 1288 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: EUR 21‘635.00) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘275.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘794.05, ins- gesamt bestimmt auf CHF 4‘069.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 935.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 400.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 140.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 800.00 Total CHF 2'275.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Amtliche Verteidigung (mit sep. Beschluss festzusetzen) CHF Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 1'794.05 Total CHF 1'794.05 Total Verfahrenskosten CHF 4'069.05 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine betragsmässig noch zu bestimmende Entschädigung im Umfang von 1/10 des amtlichen Honorars ausgerichtet. Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung wird weder eine Rückzahlungspflicht noch eine Differenzzahlungspflicht zum vollen Honorar festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 2 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Personen begangen 1.1. durch Besitz und Veräusserung von ca. 13‘770 Gramm Kokaingemisch (ca. 5‘840 Gramm reine Kokainbase), begangen in der Zeit von Oktober 2015 bis 28.02.2016 in Biel und an- derswo 1.2. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 Gramm Kokaingemisch (ca. 740 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28.02.2016 in Biel 1.3. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28.02.2016 in Biel 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 44‘451.00) 3. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 12.11.2015 in Neuchâtel 4. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11.08.2014 in Vallorbe und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, Art. 252 und 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 AuG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 781 Tagen (von 28.02.2016 bis 18.04.2018) wird im Umfang von 781 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 20‘475.00 und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16‘146.35, insgesamt bestimmt auf CHF 36‘621.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 8'415.00 Kosten des Zwangsmassnahmengerichts CHF 3'600.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'260.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 7'200.00 Total CHF 20'475.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Amtliche Verteidigung (mit sep. Beschluss festzusetzen) CHF Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 16'146.35 Total CHF 16'146.35 Total Verfahrenskosten CHF 36'621.35 III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11.10.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte beding- te Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. IV. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden mit separatem Beschluss bestimmt. 2. Der gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23.05.2017 an Rechtsanwalt B.________ bezahlte Vorschuss von 50 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich MwSt, ausmachend insgesamt CHF 10‘800.00 (volles Honorar CHF 14‘580.00, Differenz zwischen amtlichem und vollem Hono- rar CHF 3‘780.00), wird angerechnet. 3. A.________ hat dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch entfallende, noch zu bestimmende amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst 6 Monate, d.h. bis zum 17.10.2018, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; Begründung vgl. separates Dokument). 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 1. 4 Mobiltelefone (Samsung, Ruf Nr. .________, Samsung Ruf Nr. .________, Samsung, Ruf Nr. .________, Gova, Ruf Nr. .________) 2. Sichtmappe „Ghüder“ 3. HD-Nrn. 3 + 4 (Haarnetz + Latex-Handschuhe) 4. HD-Nr. 5 (Handschuhe und Socke) 5. HD-Nr. 6 (SIM-Card) 6. HD-Nr. 7 4. Die Beträge von CHF 10‘720.00, CHF 310.00, EUR 21‘635.00 und EUR 190.00 werden einge- zogen (Art. 70 StGB). 5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: 7. ein handschriftlicher Zettel mit Name und Passwort von Facebook-Account 8. Couvert „Effekten A.________ (Notiz)“ 9. Couvert „Sicherstellung Kehrichtsack (18.02.2016) (Notiz)“ 10. Sichtmappe „A.________“ 11. HD-Nr. 2 (Notizen) 12. HD-Nr. 10 (Notizen) 13. HD-Nr. 12 (Couvert Bargeldsicherstellung) 14. HD-Nr. 15 (Kauf-Unterlagen FZ) 15. HD-Nr. 16 (Ausweis N) 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. […]» Mit separatem Beschluss vom 18. April 2018 wurde die Belassung von A.________ (nachfolgend Beschuldigter) in Sicherheitshaft schriftlich begründet (pag. 1299 ff.). Weiter wurde den Parteien am 18. April 2018 ebenfalls mit separatem Beschluss Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kürzung der Honorarnote von Rechts- anwalt B.________ angesetzt (pag. 1305 ff.). Die Verteidigung bzw. die Staatsan- waltschaft nahmen mit Eingaben vom 19. April 2018 (pag. 1309 ff.) bzw. vom 23. April 2018 (pag. 1319 f.) Stellung. In Ergänzung des Urteils vom 18. April 2018 bestimmte die Vorinstanz am 30. April 2018 die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1377 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. April 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 1383). Die Berufungserklärung, datierend vom 22. November 2018, ging ebenfalls fristgerecht am 26. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1493). 5 Unter Hinweis auf die beiliegende Anwaltsvollmacht teilte Rechtsanwalt Dr. G.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2018 mit, der Beschuldigte habe ihn damit beauftragt, eine Zweitmeinung über das eingangs erwähnte Verfahren abzugeben und ersuchte um Akteneinsicht und Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung (pag. 1389 f.). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, aus ihrer Sicht bestünde kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1498 f.). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zog die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten die Berufung gegen die Ziffern II.1.2. und 1.3. zurück und be- schränkte die Berufung auf die Ziffern II. 1.1, II.2, II.3 sowie II.4 des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 1546). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 9. Oktober 2019, zog Rechtsanwalt B.________ die Berufung auch gegen die Ziff. II.3. und II.4. des erstinstanzlichen Urteils zurück (pag. 1592). 3. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 28. Februar 2016 vorläufig festgenommen, am 29. Fe- bruar 2016 wurde die Haft eröffnet. Er befand sich bis am 1. Oktober 2019, mithin seit 1312 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Am 2. Oktober 2019 hat er den Strafvollzug vorzeitig angetreten (pag. 1581). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 25./26. April 2019 beim Regionalgefängnis Thun ein aktueller Führungsbericht, datierend vom 8. April 2019, eingeholt (pag. 1519 f.). Nachdem die oberinstanzliche Hauptverhandlung von Amtes wegen verschoben werden musste, wurde im Hinblick auf die neu festgesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 10. und 11. Oktober 2019 ein neuer Führungsbericht, datierend vom 19. September 2019, eingeholt (pag. 1571). Antragsgemäss wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2019 die mit Eingabe vom 21. Mai 2019 eingereichte Arbeitsbestätigung des Beschuldigten vom 4. April 2019 (pag. 1546 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1554). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1596 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und auftrags des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 1603): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Ziffern II.1.2, II.1.3, II.3 und II.4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf des Besitzes und der Veräusserung evtl. des Inverkehrbringens von ca. 13.77 Kilogramm Kokaingemisch (ca. 6 5840 Gramm reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehaltes von 42%) gemäss Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 1. November 2017 freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 1. November 2017 in Bezug auf die Überweisung und den Transport von mindestens CHF 44'451.00 freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu verurteilen. Die bis heute erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafantritt sei vollumfänglich anzurechnen. 5. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafantritt zu entlassen und dem zuständigen Migrationsamt zuzuführen. 6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 70% vom Kanton Bern und zu 30% vom Beschuldigten zu tragen. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. 8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu bestimmen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 1608): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 18. April 2018 gegen A.________ in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel im Deliktsbetrag von EUR 21'635.00) unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 2. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BetmG begangen am 28.02.2016 in Biel durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt 1'810 Gramm Kokaingemisch (ca. 775.8 Gramm reine Kokainbase); 3. der Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen, begangen am 12.11.2015 in Neuenburg und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden, begangen am 11.08.2015 in Vallorbe. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das BetmG, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom Oktober 2015 bis 28.02.2016 in Biel durch Besitz und Veräusserung von ca. 13'770 Gramm Kokaingemisch (ca. 5'840 Gramm reine Kokainbase), 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28.02.2016 in Biel, 7 und er sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Arrt. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG; Art. 252 und 305b15 Ziff. 1 StGB, Art. 118 Abs. 1 AuG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 333 StGB; Art. 408, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11.10.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. A. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 4. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) und dem Amt für Migration und Personenstand (Art. 82 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 AuG) mitzuteilen.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 22. November 2018 vollständig an, beschränkte jedoch mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bzw. vom 8. Oktober 2019 die Berufung auf gewisse Punkte. In Rechtskraft erwachsen sind namentlich der Freispruch von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 und die entsprechenden Kostenfolgen (Ziff. I des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs; pag. 1289), der Schuldspruch wegen Fälschung von Aus- weisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff. II.3. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 1290) und der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11. August 2014 in Vallorbe (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290). Ebenfalls nicht mehr zu beur- teilen ist der Schuldspruch wegen mengenmässig, bandenmässig und gewerbs- mässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, began- gen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Perso- 8 nen, soweit begangen durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 Gramm Kokaingemisch (ca. 740 Gramm reine Kokainbase, am 28. Febru- ar 2016 in Biel (Ziff. II 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) und durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase) am 28. Februar 2016 in Biel (Ziffer II 1.3. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1290) – dieser Teil des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs ist zwar nicht angefochten und damit durch die Kammer nicht neu zu beurteilen, allerdings formell auch nicht rechtskräftig, da der Tatbestand der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine rechtliche Bewertungseinheit bildet und nur gesamthaft in Rechtskraft erwachsen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 4.). Rechtskräftig sind ausserdem der Widerruf der bedingten Geldstrafe gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, inkl. entsprechender Kostenauferlegung an den Beschuldigten (pag. 1291) sowie die Verfügungen gemäss den Ziff. V. 2., 3., 4. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1292). Demgegenüber sind die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ziff. II. 1.1., II.2., II.1. und 2., IV.1., 2, 3. sowie V.1., 6., 7.) angefochten bzw. nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels ei- genständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwalt- schaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung rügte im oberinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Ankla- gerundsatzes. Sie machte zusammengefasst geltend, die Sachverhaltsumschrei- bungen in den Ziff. I.1.1. der Anklageschrift seien insbesondere hinsichtlich der Umgrenzungsfunktion unklar, man habe die Vorwürfe einfach in ein paar Sätze ge- packt, es sei im Einzelnen nicht herauslesbar, welche Straftaten genau dem Be- schuldigten vorgeworfen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die angeklagte Drogenmenge zusammensetze, was genau der Beschuldigte wann und wo entge- gen genommen, aufbewahrt, besessen, veräussert und an Abnehmer übergeben haben solle. Insbesondere finde sich in der Anklageschrift keine Anzahl Fingerlinge und es fehle die Berechnung, gemäss welcher man auf die angeblichen 1‘377 Fin- gerlinge komme. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung, rauszusuchen, was genau unter die angeklagten 13.77 kg Kokaingemisch fallen könnte. Die Polizei habe sich teilweise auf reine Mutmassungen gestützt, alles was man dem Beschuldigten vor- werfe, basiere auf Rückrechnungen von gefundenen Geldern und mathematischen Hochrechnungen bzw. Auflösungen von mathematischen Gleichungen mit einer Unbekannten. Weiter gehe man davon aus, alle verschobenen Gelder stammten aus dem Drogenhandel. Der Beschuldigte habe aber in der oberinstanzlichen Ver- handlung angegeben, das Geld nur gewechselt, nicht überwiesen zu haben. Plau- sibel sei auch, dass er das Geld von Kollegen erhalten und gewechselt habe. Dies- falls wäre er, wenn überhaupt, nur Geldwäscher, nicht aber Drogenhändler. Indem 9 man Letzteres annehme, verletze der Anklagesachverhalt den Anklagegrundsatz (vgl. pag. 1604 f.). Nach dem sog. Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines ge- nau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält weiter fest, dass die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung be- zeichnet. Mit anderen Worten bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitäts- prinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Durch die angestrebten Umgrenzungs- und Informationsfunktionen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, was ihr im Einzelnen vorgeworfen wird, sodass sie sich gegen die betreffenden Vorhalte zur Wehr setzen kann. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325). Das Akkusationsprinzip bezweckt zu- gleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anklageprinzips, welches Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Art. 29 Abs. 2 BV), hat zur Folge, dass keine Verurteilung im betreffenden Anklagepunkt erfolgen kann. Allerdings verletzt nicht jede Verurtei- lung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Ankla- gegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Be- schuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Um die grundrechtlichen An- forderungen an ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen, muss die Anklageschrift ausserdem auch den Grund des Strafverfahrens, d.h. die rechtliche Qualifikation der Vorwürfe anführen (BSK StPO – HEIMGARTNER /NIGGLI, N 18 zu Art. 325 mit Verweis auf N 40). In Ziff. I.1. der Anklageschrift wird eingangs umschrieben, in welcher Zeitspanne, an welchem Ort und in Zusammenarbeit mit welchen Personen der Beschuldigte welche konkreten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – Besitz, Veräusserung, evtl. Inverkehrbringen, Anstaltentreffen zur Veräusserung, evtl. An- staltentreffen zum Inverkehrbringen – verwirklicht haben soll. Dabei wird im Beson- deren auch die genaue Funktion des Beschuldigten innerhalb der organisierten Personengruppe detailliert umschrieben; konkret soll er Drogenkuriere in Empfang genommen, beherbergt und bezahlt und sowie ihnen Geld übergeben haben. Wei- ter soll er den Verkauf und die Übergabe der gelieferten Kokainfingerlinge an die jeweiligen Käufer bzw. Abnehmer organisiert und die Fingerlinge übergeben haben, 10 die entsprechenden Geldbeträge entgegen genommen und teilweise in Euro umge- tauscht sowie das Geld den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Auslande zukommen lassen und mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert haben (pag. 1150). In der Folge präzisiert die Anklage in den Ziff. I.1.1., 1.2. und 1.3. die einzelnen konkreten Widerhandlungen gegen das BetmG; die nicht mehr zu beur- teilenden Ziff. I.1.2. und 1.3. betreffen die am Tag der Anhaltung, konkret am 28. Februar 2016, in der Wohnung am I.________ (Adresse) sichergestellten Dro- gen, Ziff. I.1.1. betrifft die Zeit davor, bzw. die Deliktsperiode von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 (pag. 1151). Präzisierend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo ca. 13.77 kg Kokaingemisch (ca. 5‘840 g reine Kokainbase bei Annahme eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts von 42%) besessen und veräussert, evtl. in Verkehr gebracht, indem er die gelieferten Kokainfingerlinge entgegen genommen und veräussert bzw. diese an die jeweiligen Abnehmer übergeben habe (pag. 1151). Die Kammer ist der Auffassung, dass der in Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017 (pag. 1150 f.) formulierte Anklagesachverhalt dem Anklage- grundsatz genügt, dieser mithin nicht verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere nicht erforderlich, dass in der Anklageschrift umschrieben wird, wie sich die besessene und veräusserte Gesamtdrogenmenge im Einzelnen zusammensetzte. Angesichts des eng umgrenzten Tatzeitraums von bloss rund fünf Monaten, des örtlich einge- grenzten Tatorts, der exakt bezifferten Gesamtdrogenmenge sowie der genauen Umschreibung des konkreten Tatgeschehens verletzt die Tatsache, dass sich die einzelnen Transporte, Kuriere, Drogenteilmengen und Weiterveräusserungen direkt aus den Akten, nicht aber aus der Anklageschrift ergeben, den Anklagegrundsatz nicht. In den Worten des Bundesgerichts ausgedrückt, schadet es nicht, dass dem Beschuldigten kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer bestimmten Person vor- geworfen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22. Ja- nuar 2015, E. 1.3.). Die Kammer pflichtet der Generalstaatsanwaltschaft ausser- dem bei, dass es in Betäubungsmittelfällen oft gar nicht möglich wäre, jedes ein- zelne Kaufs- bzw. Verkaufsgeschäft in zeitlicher und quantitativer Hinsicht zu spezi- fizieren (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1610). Es liegen denn auch keine Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschuldigte mangels Kenntnis des strafrechtlichen Vor- wurfes nicht rechtsgenüglich hätte verteidigen können. Ihm wurde in den Einver- nahmen vorgehalten, wie man die Zusammensetzung der 13.77 kg Kokaingemisch in Einzeln errechnete und er wurde ausführlich dazu befragt. Die Protokolle der massgebenden Einvernahmen belegen, dass der Beschuldigte genau wusste, ge- gen welche Vorwürfe er sich zur Wehr zu setzen hatte (vgl. hierzu insbes. pag. 393 Z. 591 ff.; bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschuldigten die von der Polizei er- stellte Mengenberechnung [pag. 176] explizit vorgehalten.). Er selber machte im Verlaufe des Verfahrens im Übrigen nie geltend, sich mangels Kenntnis des ihm gemachten Vorwurfes nicht verteidigen zu können. Und auch die Verteidigung rüg- te dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf eine Fristanset- 11 zung gemäss Art. 318 StPO hat der Verteidiger zudem verzichtet (pag. 1149 Z. 328 f.). 8. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten vom 28. Februar 2016 Die Parteien machten zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldig- ten in der oberinstanzlichen Verhandlung keine Ausführungen. Dieser Punkt ist je- doch von Amtes wegen zu beleuchten, bzw. es ist konkret zu klären, ob die vom Beschuldigten in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2016 in Abwesenheit eines Verteidigers gemachten Aussagen verwertbar sind. Dafür ist zu prüfen, ob zu Beginn dieser ersten Befragung bereits erkennbar war, dass ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag. Die notwendige Verteidigung ist sicherzustellen, sobald durch die jeweilige Verfah- rensleitung ein Grund nach Art. 130 StPO erkennbar ist (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 1 zu Art. 131). Ein Fall einer notwendigen Verteidigung liegt unter anderem vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr bestraft. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Ver- fahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwen- diger Verteidigung handelt. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 12 zu Art. 131); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 131 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Vertei- digung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2 von Art. 131 StPO). Wur- den in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Be- weise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschul- digte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Aus dem Kommunikationsrapport vom 29. Februar 2016 (pag. 11 ff.) sowie dem Anzeigerapport vom 26 .September 2016 (pag. 155 ff.) geht hervor, dass aufgrund von verschiedenen Informationen und Observationen für die Polizei feststand, dass in einer Wohnung im 11. Stock am I.________ (Adresse) in Biel durch Afrikaner re- ger Kokainhandel betrieben wird. Die Namen A.________, J.________ und K.________ sind dem Kommunikationsrapport bereits zu entnehmen. Weiter steht fest, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2016 um 13.57 Uhr beobachtet wurde, wie er die Wohnung verliess, einen Schlüssel im Briefkasten deponierte und sich zu Fuss zum Orpundplatz begab, wo er um 14.10 Uhr durch die Polizei angehalten wurde (pag. 12, pag. 16, pag. 1358). Die Hausdurchsuchung am I.________ (Adresse), anlässlich welcher die 1,7 kg Kokain in Form von 170 Fingerlingen so- wie mehrere Tausend Schweizerfranken und Euro sichergestellt werden konnten, 12 fand in der Zeit von 14.45 Uhr bis 17.45 Uhr statt (pag. 159). Der Haussuchungsbe- fehl gegen unbekannte Täterschaft war durch die zuständige Staatsanwältin bereits am 24. Februar 2016 ausgestellt worden (pag. 699 f.). Im provisorischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten vom 28. Februar 2016, ausgestellt um 15.00 Uhr, mithin bloss 50 Minuten nach der Festnahme des Beschuldigten (pag. 15 ff.), wurde zu- dem bereits auf die aufgefundene Drogenmenge und die mehreren Tausend Fran- ken verwiesen (pag. 16). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand im Anschluss am selben Tag, 28. Februar 2016, knapp drei Stunden später, von 17.51 Uhr bis 22.23 Uhr statt (pag. 242 ff.). Gegenstand der Befragung waren die in der Wohnung sichergestellten Drogen (erstmals darauf angesprochen auf pag. 245 Z. 169 f.; vgl. u.a. auch die Frage auf pag. 247 Z. 226 ff., pag. 248 Z. 289 f., pag. 249 Z. 341 ff., pag. 250 Z. 395 ff.) und das aufgefundene Geld (vgl. insbesondere pag. 246 Z. 199 ff., pag. 247 Z. 237 ff., Z. 244 f., Z. 247 ff., Z. 257 ff., Z. 262 ff., Z. 270 ff., pag. 248 Z. 281 ff., pag. 250 Z. 392 f.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 1443, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung) konnten Polizei und Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, der Beschuldigte stehe in keiner Verbindung zur in der Wohnung sichergestellten beträchtlichen Drogenmenge und den aufgefundenen verhältnismässig hohen Geldbeträgen. Die Grenze für eine qualifizierte Widerhand- lung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 18 g reinem Kokain (BGer 6B_504/2019 vom 29.07.2019; BGE 109 IV 145; BGE 120 IV 334). Damit war bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten klar, dass Vorwürfe im Raum stehen, in Bezug auf welche eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Anhand des anlässlich der Haussu- chung sichergestellten Kokaingemischs von 1,7 kg in Form von 170 Fingerlingen sowie den mehreren Tausend Schweizerfranken und Euro lagen mit anderen Wor- ten bereits bei Beginn der ersten polizeilichen Befragung genügend Hinweise, ja sogar Beweise, auf bzw. für einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel vor. Entsprechend den obigen Ausführungen war zu jenem Zeitpunkt somit bereits er- kennbar, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. b StPO vorlag. Jedoch wurde erst nach der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten am 29. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft eine entspre- chende Untersuchung eröffnet (pag. 1) und am 1. März 2016 rückwirkend per 29. Februar 2016 ein notwendiger bzw. amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1119). Damit wurde die notwendige bzw. amtliche Verteidigung zu spät be- stellt und es resultiert eine Unverwertbarkeit der Aussagen vom 28. Februar 2016. 9. Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen von K.________ und J.________ K.________ wurde zweimal unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten po- lizeilich einvernommen; am 24. Mai 2016 (pag 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.). Auf diese Einvernahmen kann abgestellt werden, soweit sie ange- sichts der Beschränkung der Berufung noch von Relevanz sind. In diesen beiden Einvernahmen hat K.________ seine bis zu diesen Daten gemachten Aussagen jeweilen bestätigt (vgl. beispielhaft pag. 556 Z 34 ff., pag. 567 Z 41 ff.). Demge- genüber betreffen die Einvernahmen bei der Polizei vom 28. Februar 2016 13 (pag. 540 ff.) und anlässlich der Hafteröffnung am 1. März 2016 (pag. 548 ff.) den vom Beschuldigten anerkannten erstinstanzlichen Schuldspruch im Zusammen- hang mit der Lieferung der 170 Fingerlinge. In Bezug auf den noch bestrittenen Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift sind sie hingegen nicht von Bedeu- tung. J.________ wurde in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten am 2. Juni 2016 polizeilich befragt (pag. 484 ff.). Diese parteiöffentlichen Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot und können durch die Kammer bei der Be- urteilung des noch bestrittenen Sachverhaltskomplexes herangezogen werden. Die in Bezug auf den noch zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplex nicht sehr aussagekräftigen, nicht parteiöffentlichen Aussagen von J.________ vom 28. Fe- bruar 2016 (pag. 470 ff.), 29. Februar 2016 (pag. 475 ff.), 11. Juli 2016 (pag. 491 ff.), 12. Dezember 2016 (pag. 510 ff.) und 21. März 2017 (pag. 520 ff.) werden bei der Beurteilung durch die Kammer nicht herangezogen. L.________ schliesslich wurde am 23. März 2016 parteiöffentlich einvernommen (pag. 598 ff.). Auch darauf wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017 (pag. 1150 f.) vorgeworfen, er habe sich der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, begangen zusammen mit C.________, D.________, E.________, F.________ und anderen Personen in der Zeit von ca. Oktober 2015 bis 28. Fe- bruar 2016 in Biel und anderswo durch Besitz, Veräusserung, evtl. Inverkehrbrin- gen, Anstaltentreffen zur Veräusserung, evtl. Anstaltentreffen zum Inverkehrbrin- gen von mindestens 15.5 kg Kokaingemisch (mindestens ca. 6‘600 g reine Kokain- base) schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte als Mitglied einer organisier- ten Personengruppe im Drogenhandel tätig gewesen sein, namentlich soll er Dro- genkuriere in Empfang genommen, beherbergt und bezahlt bzw. den Kurieren Geld übergeben haben, den Verkauf und die Übergabe der gelieferten Kokainfingerlinge an die jeweiligen Käufer bzw. Abnehmer organisiert und die Fingerlinge übergeben, die entsprechenden Geldbeträge entgegen genommen und teilweise in Euro umge- tauscht sowie das Geld den jeweiligen Mitgliedern der Organisation im Ausland zu- kommen lassen und mit den Einkünften seinen Lebensunterhalt finanziert haben (pag. 1150). Während der Beschuldigte die Vorwürfe gemäss den Ziff. I.1.1.2. und I.1.1.3. der Anklageschrift anerkannt und den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert hat, ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift durch die Kammer neu zu beur- teilen. Demnach soll der Beschuldigte in der Zeit von Oktober 2015 bis 28. Febru- ar 2016 in Biel und anderswo durch Entgegennahme von gelieferten Kokainfinger- lingen und Veräusserung bzw. Übergabe der Kokainfingerlinge an die jeweiligen 14 Abnehmer ca. 13.77 kg Kokaingemisch (ca. 5‘840 g reine Kokainbase bei Annah- me eines durchschnittlichen Reinheitsgehalts von 42%) besessen und veräussert, evtl. in Verkehr gebracht haben (pag. 1151). Weiter soll sich der Beschuldigte gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift der Geldwä- scherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo, schuldig gemacht haben (pag. 1151). Konkret wird ihm zum Vorwurf gemacht, er habe im Rahmen des Drogenhandels entgegen genommene Beträge in unbekannter Höhe, mindestens jedoch CHF 70‘000.00, teilweise in eine andere Währung gewechselt und ins Ausland transferiert, und dadurch die Einziehung die- ser Vermögenswerte vereitelt und die Auffindung erschwert. Namentlich habe er mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überweisen und transportieren lassen. (In Bezug auf den Betrag in der Höhe von EUR 21‘635.00 ist der erstinstanzliche Frei- spruch in Rechtskraft erwachsen, dieser Vorwurf ist durch die Kammer entspre- chend nicht mehr zu beurteilen.) 11. Sachverhalt Die beiden angefochtenen Anklagesachverhalte gemäss den Ziff. I.1.1. und I.2. der Anklageschrift werden vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren sinn- gemäss vollumfänglich bestritten. Zu klären ist, ob der Beschuldigte im Kokainhan- del tätig war und falls ja, in welcher Funktion bzw. inwiefern er in eine allfällige Or- ganisation eingebunden war. Sollte seine Tätigkeit im Drogenhandel beweismässig bestätigt sein, wird mit Blick auf die rechtliche Würdigung weiter zu klären sein, welche Menge an Kokaingemisch der Beschuldigte umsetzte, welchen Reinheits- grad die Drogen hatten und ob der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielte. Weiter gilt es darü- ber Beweis zu führen, ob der Beschuldigte in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies bzw. transportieren liess. 12. Beweiswürdigung 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-HOFER, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldig- te Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich 15 der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; Urteil BGer 6B_300/2015 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage ge- gen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraus- setzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, 2. Auflage 2014, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, in Kri- minalistik 4/95, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufla- ge, München 2014, N 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand be- stimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein «realitätsbegründetes Ereignis» geschildert wird, umso weniger der Auskunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 288 ff). 16 Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Aus- kunftsperson/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Würdigung vorliegenden Beweismittel, konkret den Kommunikationsrapport vom 29. Februar 2016 (pag. 11 ff.) und den Anzeigerap- port vom 26. September 2017 (pag. 155 ff.), den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend KTD) inkl. Fotodokumentation vom 15. April 2016 (pag. 647 ff. bzw. pag. 668 ff.), den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM; pag. 693 ff.), die sichergestellten Notizen und Dokumente (pag. 183, pag. 187, pag. 189, pag. 208, pag. 212, pag. 702), die Ergebnisse der Auswertungen der Mobiltelefone aus den Effekten des Beschuldigten sowie der Mobiltelefone von J.________ und 17 K.________ (pag. 190 f.), die Durchsuchung des Facebook-Accounts des Beschul- digten (pag. 180, pag. 703 ff.), das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Fe- bruar 2016 sichergestellte Bargeld in der Höhe von CHF 10‘720.00 und EUR 21‘635.00 (pag. 166 und pag. 702), die edierten Belege zu den Flugreisen des Beschuldigten sowie denjenigen von K.________ und J.________ (pag. 913 ff., vgl. auch pag. 196) sowie die rechtskräftigen Urteile gegen K.________ (pag. 700 ff. der Akten i.S. PEN 17 374) und gegen J.________ (pag. 896 ff. der Akten i.S. PEN 17 432) vollzählig aufgelistet und deren Inhalt kor- rekt wiedergeben. Es wird gesamthaft darauf verwiesen (vgl. pag. 1426 ff., S. 6 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von K.________, J.________, C.________ und L.________ zur Würdigung vor. Der Beschuldigte selber wurde im vorliegenden Strafverfahren insgesamt zehn Mal einvernommen; im Anschluss an seine Festnahme am 28. Februar 2016 wurde er erstmals polizeilich befragt (pag. 242 ff.). In der Folge wurde er am 29. Febru- ar 2016 anlässlich der Hafteröffnung durch die zuständige Staatsanwältin einver- nommen (pag. 254 ff.). Weiter fanden am 18. Mai 2016 (pag. 262 ff.), am 6. Ju- ni 2016 (pag. 282 ff.), am 19. September 2016 (pag. 301 ff.), am 17. Juli 2017 (pag. 310 ff.) und am 20. Juli 2017 (pag. 381 ff.) delegierte Einvernahmen durch die Polizei statt. Am 23. Oktober 2017 erfolgte die Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 460 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte sowohl in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.), als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) erneut zu Person und Sache befragt. Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rah- men der Würdigung hiernach direkt eingegangen werden. Wie bereits erwähnt wurden K.________ am 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) und am 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.) sowie J.________ am 2. Juni 2016 (pag. 484 ff.) unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten einvernommen. Auch auf diese Aus- sagen sowie auf diejenigen von C.________ (pag. 582 ff.) und L.________ (pag. 598 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung einge- gangen. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten In der Hafteröffnung vom 29. Februar 2016 (pag. 254 ff.) gab der Beschuldigte an, die in der Wohnung sichergestellten Drogen gehörten K.________ (pag. 255 Z. 44 f., pag. 259 Z. 174 f.). Weiter behauptete er bereits für sich völlig unglaubhaft, er kaufe in der Schweiz Autos sehr billig und verschiffe diese nach Afrika (pag. 256 Z. 86 ff.). Gleichzeitig gab er aber auch an, erst ein einziges Auto gekauft zu haben und daran zu sein, ein zweites Geschäft mit einem weiteren Auto zu machen (pag. 257 Z. 92 ff.). Er gestand auch ein, Geld gewechselt zu haben (pag. 257 Z. 96 ff.), behauptete aber, nicht zu wissen, warum er gebeten worden sei, das Geld zu wechseln (pag. 257 Z. 115 ff.). Ebenso unglaubhaft ist die Behauptung, dass er das gewechselte Geld – nota bene ca. CHF 17‘000.00 bis CHF 18‘000.00 – in der Wohnung aufbewahrt habe, weil die Personen, welche ihm das Geld zum Wechseln gegeben hätten, dieses manchmal nicht sofort gebraucht hätten 18 (pag. 258 Z. 136 ff., Z. 150 ff., Z. 154 f., Z. 160 ff.). Ausserdem gab der Beschuldig- te dann plötzlich, nachdem er immer von einer Mehrzahl von Personen gesprochen hatte, auf entsprechende Frage an, immer für ein und dieselbe Person Geld ge- wechselt zu haben (pag. 258 Z. 164), nur um dann auf Nachfrage hin sofort wieder zu sagen, es seien zwei Personen gewesen (pag. 259 Z. 168 f.). In der Einvernahme vom 18. Mai 2016 (pag. 262 ff.) blieb er zunächst weiterhin da- bei, nichts über die sichergestellten Drogen zu wissen bzw. nichts damit zu tun zu haben bzw. nicht im Drogenhandel tätig zu sein (pag. 263 Z. 54 ff., pag. 264 Z. 89 f., Z. 92 ff., pag. 265 Z. 96 ff., Z. 160 ff., pag. 267 Z. 206 ff., pag. 268 Z. 223 ff.), wollte aber gleichzeitig wissen, dass die Drogen K.________ gehörten (pag. 264 Z. 58 ff., Z. 72 ff.). In Bezug auf K.________ wollte er diesem bei dessen Ankunft nicht einmal die Tür geöffnet haben (pag. 264 Z. 79 f.) und behauptete auch, dessen Telefonnummer nicht zu haben (pag. 264 Z. 85 ff.). Selbst als man ihn damit konfrontierte, dass auf den in der Backofenschublade sichergestellten Fingerlingen seine Fingerabdrücke sichergestellt worden seien, blieb er zunächst dabei, nie Drogen berührt zu haben (pag. 269 Z. 264 ff.). Später in derselben Ein- vernahme verstieg er sich dann in die abstruse, vermeintliche Erklärung, wonach er jeden Tag die Wohnung geputzt habe und dabei die Drogen wohl aus Versehen berührt habe (pag. 269 Z. 303 f.). Der Beschuldigte blieb auch weiterhin dabei, in die Schweiz gekommen zu sein, um Second Hand Sachen bzw. gebrauchte Autos und Sachen vom Brockenhaus zu kaufen (pag. 264 Z. 93 f., pag. 269 Z. 281 ff.). Ganz am Ende der Einvernahme brachte er dann erstmals vor, er lade die gekauf- ten Sachen in einen alten Wagen und verschiffe diese nach Afrika (pag. 271 Z. 364 ff.). Er wollte aber erst einmal etwas nach Afrika verschifft und damit CHF 1‘500.00 bis CHF 2'000.00 verdient haben (pag. 271 Z. 368 f., Z. 378 f., Z. 381 f.), ohne diesbezüglich eine Bill of Lading vorweisen (pag. 271 Z. 371 f.) oder eine Speditionsfirma nennen zu können (pag. 271 Z. 374 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigte, die Abnehmerin M.________ – mit welcher zusammen er beob- achtet worden war – zu kennen (pag. 266 Z. 120 ff., Z. 125 ff., Z. 136 f.) bzw. tele- fonischen Kontakt mit ihr gehabt zu haben (pag. 266 Z. 130 ff.), bzw. ihr Drogen übergeben zu haben (pag. 266 Z. 139 f.). Und auch in Bezug auf die sichergestell- ten Notizzettel stritt der Beschuldigte wider alle Evidenz ab, etwas darüber zu wis- sen (pag. 266 Z. 142 ff., Z. 152 ff., Z. 161 f., pag. 267 Z. 171 f., pag. 268 Z. 211 ff.) – dies obschon die fraglichen Notizzettel im von ihm bewohnten Zimmer 1 der Wohnung am I.________ (Adresse), in seinen Effekten und im Abfall gefunden bzw. mit seinem Handy abfotografiert worden waren. Seine diesbezügliche ver- meintliche Erklärung, er habe in der Wohnung eine alte Brieftasche gefunden, wel- che er dann einfach benutzt habe, vermag mitnichten zu überzeugen bzw. den Be- schuldigten zu entlasten (pag. 267 Z. 163 ff.). Dieselbe unglaubhafte Ausrede brachte er im Übrigen auch in Bezug auf die von ihm benutzten Mobiltelefone vor – auch diese wollte er in der Wohnung gefunden haben (pag. 267 Z. 178 f.). In Bezug auf das gewechselte Geld machte der Beschuldigte sodann nunmehr geltend, ein Teil des sichergestellten Geldes gehöre «N.________», CHF 14‘000.00 gehörten ihm selber (pag. 269 Z. 306 ff.). Erstmals taucht an dieser Stelle in den Einvernah- meprotokollen schliesslich die Behauptung des Beschuldigten auf, er habe in Spa- nien eine eigene Firma und damit Geld verdient (pag. 269 Z. 310). 19 In der Einvernahme vom 6. Juni 2016 (pag. 282 ff.) blieb der Beschuldigte nach wie vor dabei, die Notizzettel nicht zu kennen und die Markierungen darauf nicht er- klären zu können (pag. 284 Z. 57 ff., Z. 95 ff., pag. 291 Z. 417 ff., Z. 423 ff.). Insbe- sondere blieb er auch dabei, nichts zu den mit seinem Mobiltelefon fotografierten Notizen sagen zu können (pag. 289 Z. 339 ff.), womöglich habe eine andere Per- son Bilder via Bluetooth auf sein Handy geschickt (pag. 289 Z. 346 ff.). Auch zu den im Abfall gefunden Notizen wollte er nichts sagen können, entgegnete, sie hät- ten den Abfall nicht benützt (pag. 290 Z. 407 ff.). Damit bleiben die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Notizzettel gesamthaft realitätsfremd, mithin höchst unglaubhaft. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, die Abnehmerin M.________ nicht zu kenne (pag. 284 Z. 100 ff., pag. 285 Z. 109 ff.). Als ihm nunmehr vorgehal- ten werden konnte, dass deren Telefonnummer in seinem Handy eingespeichert war, bediente er sich wiederum der Ausrede, dass es sich wohl um die Nummer handle, welche bereits im Telefon eingespeichert gewesen sei, als er dieses über- nommen habe (pag. 285 Z. 119 ff., vgl. auch pag. 289 Z. 342 f.). Dass er mit ihr te- lefonischen Kontakt gehabt, sie getroffen, ihr Geld oder Drogen übergeben habe, stritt er weiterhin ab (pag. 285 Z. 129 ff.). Er verneinte auch, C.________ zu ken- nen, ihn getroffen oder ihm Drogen oder Geld übergeben zu haben (pag. 286 Z. 158 ff.). Obwohl ihm vorgehalten werden konnte, dass er gemäss den Auswer- tungen seines Mobiltelefons am 28. Februar 2016 auch mit K.________ in telefoni- schem Kontakt gestanden habe und K.________ genau dies ausgesagt habe, be- stritt der Beschuldigte auch dies (pag. 288 Z. 279 ff., Z. 295 ff.). Er bestätigte dafür, in Spanien eine eigene Firma zu haben, welche A.________ heisse. Er schiffe da- mit Sachen nach Afrika (pag. 289 Z. 315 ff.). Vom im Zimmer 1 sichergestellten Geld gehörten CHF 14‘000.00 ihm (pag. 289 Z. 324 f.). Am 19. September 2016 (pag. 301 ff.) gestand der Beschuldigte der Polizei ge- genüber dann plötzlich ein, mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Jemand habe ihn gefragt, ob er, der Beschuldigte, ihm helfen könne, er habe daraufhin Drogen in ei- ne Bar gebracht (pag. 302 Z. 29 ff.). Nur um dann aber sofort zu behaupten, es sei nicht viel gewesen und auch nur ein Mal, welche Art von Drogen es gewesen sei- en, wisse er nicht, evtl. sei es Kokain gewesen (pag. 302 Z. 33 ff.). In der Folge be- stritt der Beschuldigte nach wie vor, über Facebook Kontakt mit im Drogenhandel tätigen Personen gehabt zu haben (pag. 304 Z. 115 ff.). Immerhin gab er betreffend M.________ nunmehr an, diese ähnle einer Person, welche er kenne (pag. 304 Z. 126 ff.). In der Folge bestritt er zunächst weiterhin, ihr Kokain übergeben zu ha- ben (pag. 304 Z. 145 f.), gestand aber gleich darauf im Widerspruch dazu ein, ihr einmal in der Bar Kokain gegeben zu haben (pag. 304 Z. 148 ff., pag. 305 Z. 167 f.). Auf ganz konkreten Vorhalt, wonach aus dem ausgewerteten Facebook- Chat hervor gehe, dass er M.________ 20 Fingerlinge und sie ihm im Gegenzug die Logistikkosten von CHF 1‘400.00 übergeben habe, konnte der Beschuldigte sich dann angeblich plötzlich nicht mehr erinnern (pag. 304 Z. 155 ff., pag. 305 Z. 161 ff.). In der Einvernahme vom 17. Juli 2017 behauptete der Beschuldigte dann diesbe- züglich ebenso unglaubhaft, die im Chat erwähnte Zahl 20 könnte für die Zeit ste- hen (pag. 313 Z. 124 ff.). Nach Vorhalt einer weiteren Facebook-Konversation mit M.________ gestand er aber dann ein, dass es bei diesen Nachrichten um die 20 Übergabe von Drogen gegangen sei. Jemand habe ihm gesagt, er solle ihr die Drogen geben (pag. 313 Z. 129 ff., Z. 151 ff.). Weiter gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. Juli 2017 (pag. 310 ff.) zu Protokoll, es sei nicht gleich sein Job gewesen, Kokain weiterzugeben und Geld einzuziehen, nur weil er es einmal gemacht habe (pag. 311 Z. 52 ff.). Er versuchte sich wiederum damit zu entlasten, dass er ausführte, jemand habe ihn benutzt, er sei sich der Konsequenzen nicht bewusst gewesen (pag. 311 Z. 54 ff.). Auf Nachfrage wusste er aber angeblich nicht, wie viele Male er für diese Person Drogen überbracht habe, es seien aber nicht mehr als 10 Mal gewesen (pag. 311 Z. 58 f.). Er bestritt weiterhin, über seinen Facebook-Account über den Kokainhandel gesprochen zu haben (pag. 312 Z. 83 ff., Z. 89 f., Z. 92 ff.). M.________ habe er einmal Kokain übergeben (pag. 312 Z. 100 f.). Auf Vorhalt, wonach er sich wiederholt mit ihr getroffen habe, versuchte sich der Beschuldigte damit rauszureden, dass er an ihr als nigeriani- scher Single-Frau ein freundschaftliches Interesse gehabt habe (pag. 313 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt der Facebook-Chatprotokolle mit D.________ räumte der Beschuldigte dann zwar sinngemäss ein, dass dieser ihn über die Ankunft von Per- sonen informiert habe, diese Personen hätten aber nur bei ihm schlafen sollen, sie hätten nichts mit Drogen zu tun gehabt (pag. 314 Z. 187 ff., pag. 315 Z. 203 ff., ins- bes. Z. 235 ff., vgl. auch pag. 316 Z. 268 ff.). Nicht ohne dann aber auf Nachfrage anzugeben, dass vielleicht eine oder zwei von diesen Personen mit Drogen zu tun gehabt hätten (pag. 315 Z. 239 f.; später in derselben Einvernahme räumte er dann ein, dass sie sich über Drogenabnehmer unterhalten hätten, vgl. pag. 317 Z. 306 ff.). Auf Frage, was er mit den Drogen gemacht habe, gab er sodann zu Pro- tokoll (pag. 315 Z. 245 ff.): «Nichts, ausser wenn mir die eine Person gesagt hat was ich damit machen soll, wie bei M.________.». In der Folge gab der Beschul- digte ebenfalls zu, dass es sich bei den im Chat verwendeten Kürzeln um die auf den Fingerlingen verwendeten Markierungen handelte und diese für die Besitzer der Ware standen (pag. 316 Z. 274 ff., Z. 281 f.). In diesem Zusammenhang ge- stand er zudem ein, dass er die Drogen an diese Besitzer hätte weitergeben sollen (pag. 316 Z. 292 ff.): «Ich hätte die Drogen diesen Personen geben sollen. Ich wur- de jedes Mal informiert, wenn eine Person von einem anderen Land gekommen ist und musste diese Person in Empfang nehmen.» Ausserdem antwortete er auf die Frage, was seine Aufgabe im Drogenhandel gewesen sei (pag. 316 Z. 297 f.): «[…] Auf der Strasse habe ich die Drogen weitergegeben. In der Wohnung habe ich ge- lebt und es kamen Leute zu mir.». In Bezug auf E.________ gestand der Beschul- digte sodann ein, dass sie sich über Drogengeld unterhalten hätten (pag. 318 Z. 360 ff.). Auf Vorhalt der dem Chat mit E.________ entnommenen Rechnungen «3x16=48x60=2880+560=3440-1300=2140» und auf Vorhalt, dass diese sich auf gelieferte Fingerlinge und ausstehende Logistikkosten beziehe, antwortete der Be- schuldigte lediglich lapidar (pag. 321 Z. 502 ff. und Z. 506 ff.): «Ich denke nicht das sie falsch liegen.». Auf präzisierende Nachfrage hin fragte er dann, warum er die Rechnung erklären solle, wenn die Polizei bereits wisse, um was es gehe (pag. 321 Z. 511). Abschliessend versuchte er sich dann noch vergebens damit zu entlasten, dass er angab, er habe ja niemanden getötet und sei kein Terrorist, er habe bloss für den Chef gearbeitet (pag. 321 Z. 519 ff.). 21 Am 20. Juli 2017 (pag. 381 ff.) machte der Beschuldigte dann in Bezug auf die in der vorangehenden Einvernahme gemachten Aussagen bzw. das weitgehende Geständnis, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein, einen Rückzieher. Konkret gab nunmehr an, er sei bei den Einvernahmen immer sehr nervös, weshalb er ein- fach so Sachen akzeptiere, ohne dass er diese gemacht hätte (pag. 382 Z. 22 ff.). In der Folge konnte er sich angeblich an vieles nicht mehr erinnern (pag. 383 Z. 76 f., pag. 386 Z. 230 f., pag. 387 Z. 291 f., pag. 388 Z. 357 ff., pag. 392 Z. 517 f.), kannte Personen nicht (pag. 383 Z. 91 ff.), wusste und/oder verstand Sachen nicht (pag. 384 Z. 140 f., pag. 385 Z. 165 ff., Z. 174, pag. 387 Z. 267 f., Z. 270 f., Z. 297, Z. 308) und machte auf Vorhalt von Chatnachrichten wiederum geltend, dass es um die Verschiffung von Fahrzeugen gegangen sei (pag. 384 Z. 111 ff., Z. 127 ff.). Den Empfang und die Entlöhnung von Drogenkurieren sowie das Weiterverteilen der Drogen wollte der Beschuldigte dann im Widerspruch zu seinen letzten Angaben auch nicht mehr als seine Arbeit anerkennen (pag. 384 Z. 154 ff.). In Bezug auf E.________ beantwortete er die abschliessende Frage, ob er mit diesem im Drogenhandel zusammengearbeitet habe mit (pag. 388 Z. 338 f.): «Nein.». Betreffend O.________ behauptete er, dieser habe eine Firma und ver- schiffe Container nach Nigeria, ausserdem leihe er Geld aus (pag. 388 Z. 343 ff., pag. 390 Z. 419 ff.). Er habe jedoch keine Gelder aus dem Drogenhandel entge- gengenommen (pag. 388 Z. 349 ff.). Später in derselben Einvernahme gab er dann an, O.________ habe ein grosses Warenhaus (pag. 392 Z. 556). Er selber wollte nun plötzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben mit dem Exporthandel pro Fahrzeug CHF 2‘000.00 bis CHF 3‘000.00 verdient und in der Zeit von Novem- ber 2015 bis Februar 2016 nicht mehr nur eins, sondern zwei Fahrzeuge verkauft haben (pag. 390 Z. 431 f., Z. 434 ff.). Ebenfalls im Widerspruch zu seinen bisheri- gen Aussagen gestand der Beschuldigte jedoch plötzlich erstmals ein, C.________ zu kennen, er habe dies erst später realisiert (pag. 391 Z. 459 ff.). Er habe von die- sem aber weder Drogen noch Geld erhalten und ihm auch nichts übergeben (pag. 391 Z. 494 f., Z. 497 f.), C.________ habe ihm aber gesagt, er solle M.________ Drogen geben (pag. 391 Z. 498 f.). Der Beschuldigte stellte sich wei- terhin auf den Standpunkt, er selber sei nicht im Drogenhandel tätig gewesen, wis- se nichts über Drogen und sei kein Drogendealer (pag. 393 Z. 563 ff., Z. 567 f., pag. 394 Z. 618, Z. 630). Auf Vorhalt, wonach aus den Facebook-Chatnachrichten hervorgehe, dass er insgesamt über CHF 44‘000.00 an diverse Personen weiterge- leitet habe, gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe das Geld für John gesammelt und weitergegeben, es habe nicht ihm gehört. Ausserdem sei der Betrag von CHF 44‘000.00 viel zu hoch (pag. 393 Z. 580 ff., Z. 587 ff.). Damit ge- stand er aber zumindest im Grundsatz sinngemäss ein, Gelder weitergeleitet zu haben. Abschliessend wurde dem Beschuldigten vorgehalten, wie die Polizei an- hand des sichergestellten Bargeldes, des weitergeleiteten Bargeldes, der Mietkos- ten und der Lebenskosten die insgesamt vom Beschuldigten in lediglich drei Mona- ten entgegengenommenen Logistikkosten von CHF 82‘647.00 berechnete (pag. 393 Z. 591 ff.). Der Beschuldigte gab daraufhin an, der Betrag sei viel zu hoch, er habe niemals mit solchen Beträgen zu tun gehabt (pag. 393 Z. 596 ff., pag. 394 Z. 601 ff.). Auch die Entgegennahme der anhand dieser Beträge errech- 22 neten Anzahl Fingerlinge (1‘377 Stück) wollte er nicht bestätigen (pag. 394 Z. 604 ff.). Am 23. Oktober 2017 fand die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (pag. 460 ff.). Bei dieser Gelegenheit blieb der Beschuldigte zwar dabei, nicht im Drogenhandel tätig gewesen zu sein (pag. 462 Z. 83 f.), gestand aber ein, Kokain- Fingerlinge weitergegeben zu haben (pag. 646 Z. 151 f., Z. 158 f.). C.________ habe ihn getäuscht und ihm Geld für Essen angeboten, wenn er ihm helfen würde (pag. 462 Z. 77 ff., Z. 84 ff., pag. 464 Z. 155 f.). Danach versuchte sich der Be- schuldigte ganz klar als unbedeutenden und rechteigentlich bemitleidungswürdi- gen, kleinen Fisch am Ende der Betäubungsmittelhandelskette darzustellen, wel- cher vom übergeordneten Drogenhändler C.________ ausgenützt worden war. Er bestätigte seine bisherigen unglaubhaften Angaben, wonach seine Fingerabdrücke deshalb auf den Fingerlingen in der Backofenschublade gefunden worden seien, weil er den Ofen gereinigt habe (pag. 463 Z. 95 f.). Er stellte im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 19. September 2016 in Abrede, Kuriere empfangen und Drogen weiterverteilt zu haben (pag. 463 Z. 98 ff.). Und bestätigte erneut seine un- sinnige, schlicht falsche Geschichte, wonach er in die Schweiz gekommen sei, um ein Auto zu kaufen, weil Autos hier günstiger seien als in Spanien (pag. 464 Z. 126 ff.). Das in der Wohnung aufgefundene Geld habe teilweise ihm gehört, der andere Teil gehöre einem Freund, er habe es für diesen aufbewahrt (pag. 464 Z. 126 ff., Z. 131 ff.). Der Beschuldigte wollte auch kein Geld, welches aus dem Drogenhandel stamme, weitergeleitet haben (pag. 464 Z. 144 f.). Ob das von ihm für einen Freund aufbewahrte Geld aus dem Drogenhandel stamme, wisse er nicht (pag. 464 Z. 147 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. April 2018 (pag. 1259 ff.) gab der Beschuldigte eingangs zu Protokoll, er werde keine Aussagen machen (pag. 1259 Z. 16). Und auch auf Vorhalt der einzelnen Vorwürfe gemäss Anklage- schrift sowie auf die konkret gestellte Frage, ob er Drittpersonen Kokain übergeben habe, verweigerte er in der Folge die Antwort (pag. 1260 Z. 28 f., Z. 31 ff., Z. 35 ff., Z. 41 f., Z. 44 ff., pag. 1261 Z. 1 ff.). Demgegenüber machte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (pag. 1596 ff.) wiederum Aussagen. Er brachte auf Vorhalt der noch zu beurteilenden Vorwürfe erneut vor, er sei in die Irre geführt worden, man habe ihm gesagt, er solle jemanden treffen, der ihm Geld für Essen geben würde (pag. 1597 Z. 26 ff., pag. 1601 Z. 3 ff.). Weiter gab er erstmals an, nicht mehr genau zu wissen, was er bei der Polizei gesagt ha- be, die Polizei sei sehr aggressiv zu ihm gewesen und es sei lange her (pag. 1598 Z. 1 ff., Z. 6 ff., Z. 10 f., Z. 13 f., Z. 16 ff.). Er sei von der Polizei nicht sehr gut be- handelt worden (pag. 1598 Z. 25 f.). Ausserdem behauptete der Beschuldigte erstmals, der einvernehmende Polizist habe das Protokoll zerrissen, nachdem er, der Beschuldigte, verlangt habe, dass etwas korrigiert werde (pag. 1598 Z. 28 ff., Z. 39 ff.). Inhaltlich gab er an, sich nicht erinnern zu können, rund CHF 44‘000.00 überwiesen zu haben, er habe seit 2016 kein Geld überwiesen (pag. 1599 Z. 11 ff., Z. 15 ff.). Er wollte sich in der Folge auch nicht mehr an seine eigenen Aussagen vom 20. Juli 2017 erinnern, wonach er habe Geld einsammeln und weitergeben müssen (pag. 1599 Z. 20 ff., Z. 25 ff., Z. 30 ff., Z. 34 ff.). Überhaupt wollte er sich im Zusammenhang mit Geld an überhaupt nichts mehr erinnern können (pag. 1601 23 Z. 27). Und ebenso wenig daran, mit wem er in dieser Zeit telefonischen Kontakt gehabt habe (pag. 1600 Z. 1 ff., Z. 6 ff.). Hingegen bestätigte er immerhin, mit E.________, O.________ und C.________ gechattet zu haben (pag. 1600 Z. 6 ff., Z. 10 ff., Z. 13 f., Z. 16 f.). Er wisse aber nicht mehr, was das Thema gewesen sei, es sei lange her (pag. 1600 Z. 28 f.). Insgesamt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten in sich somit höchst inkon- sistent und widersprüchlich – bereits im Verlauf des Vorverfahrens widersprach sich der Beschuldigte oft selber, teilweise Eingeständnisse nahm er bis zum Zeit- punkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitestgehend wieder zurück. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten in inhaltlicher Hinsicht wie aufge- zeigt in vielerlei Hinsicht sehr unlogisch und lebensfremd, mithin bereits aufgrund dessen nicht glaubhaft sind. Ausserdem fällt auf, dass die wenigen kleineren Ein- geständnisse immer genau zu dem Zeitpunkt erfolgten, als dem Beschuldigten ent- sprechende Ermittlungsergebnisse vorgehalten werden konnten. Er passte seine Aussagen mit anderen Worten stetig dem Stand der Strafermittlungen an. In Bezug auf andere, dem Beschuldigten vorgehaltene, nachgewiesene Ermittlungsergeb- nisse, ging dieser nach durchgehendem Bestreiten gegen Ende des Vorverfahrens bzw. im erstinstanzlichen Verfahrens dazu über, sich angeblich an nichts mehr er- innern zu können bzw. die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverhalten zeig- te der Beschuldigte immer dann, wenn ihm augenscheinlich die Ausreden ausgin- gen, ein Eingeständnis aber ein Anerkennen der ihm gemachten Vorwürfe bedeutet hätte. Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass im Rahmen der Be- weiswürdigung grossmehrheitlich nicht auf die unglaubhaften Angaben des Be- schuldigten abgestellt werden kann. 12.1 Würdigung der Aussagen der übrigen befragten Personen Auf die Aussagen von K.________ wird lediglich abgestellt, soweit sie in einer der beiden parteiöffentlichen Einvernahmen vom 24. Mai 2016 (pag. 555 ff.) oder vom 27. Juni 2016 (pag. 566 ff.) erhoben worden sind. In der Einvernahme vom 24. Mai 2016 schilderte K.________ seine Ankunft am I.________ (Adresse) und identifizierte den Beschuldigten anhand der Fotodokumentation als den Mann, wel- cher ihn in Empfang genommen habe (pag. 558 Z. 135 f., Z. 138 ff., Z. 147 ff., pag. 559 Z. 159 ff., Z. 180 f., Z. 189 ff.). In der Einvernahme vom 27. Juni 2016 bestätig- te er, dass er am 28. Februar 2016 das Kokain dem Beschuldigten übergeben soll- te (vgl. pag. 568 Z. 64 f.), ansonsten machte er betreffend den Beschuldigten und insbesondere die noch zu beurteilenden Vorwürfe keine sachdienlichen Angaben. In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Juni 2016 bestätigte J.________ le- diglich, den Beschuldigten zu kennen bzw. mit diesem telefonischen Kontakt ge- habt zu haben, wobei es aber nur ums Kochen gegangen sei (pag. 488 Z. 189 ff., Z. 193 ff.). Betreffend die aufgefundenen Drogen konnte er angeblich nichts sagen (pag. 485 Z. 33 f., pag. 487 Z. 107 ff., Z. 124 f., Z. 135 ff.). C.________ gestand in der Einvernahme vom 16. September 2016 (pag. 582 ff.) ein, dass es bei den zahlreichen Kontakten mit dem Beschuldigten um das Dro- genbusiness gegangen sei (pag. 585 Z. 90 ff., Z. 95 ff., Z. 102 f., Z. 105 f.). Der im Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherte WhatsApp-Kontakt «C.________» 24 (pag. 593) sei er selber (pag. 585 Z. 126 ff.). Die im Chat verwendeten Abkürzun- gen wie beispielsweise «CNN» seien Codes für Klienten. Etwa nach der Aufforde- rung «CNN» zu kontaktieren, habe er sich bei diesem gemeldet, sei kontaktiert worden oder habe etwas geliefert. Das Zeichen habe sich dann auch auf den Fin- gerlingen befunden. So habe er gewusst, wie viele er liefern musste. Er habe je- weils vor der Lieferung rückgefragt, wieviel Fingerlinge geliefert werden und ob die Anzahl mit den Markierungen übereinstimme. Auch bei der Übergabe von Geld sei rückgefragt worden (pag. 585 Z. 131 ff., Z. 136 ff.). Wenn sie sich diese Namen zu- geschickt hätten, sei es um Personen oder Drogen gegangen, jedoch immer ums Business (pag. 586 Z. 142 ff.). Auf Vorhalt wollte C.________ sich jedoch nicht an die konkreten Codes und Beträge erinnern (pag. 586 Z. 155 ff.). Er bestätigte aber, dass es sich bei einem Foto, welches ihm der Beschuldigte am 10. Februar 2016 gesendet habe (pag. 596), um eine Drogenbuchhaltung handle und die Personen, welchen die Codes zuzuordnen seien, jeweils den genannten Betrag bezahlt hätten bzw. hätten bezahlen müssen. (pag. 586 Z. 173 ff., Z. 177 f., Z. 180 f.). Mit diesen Aussagen belastete C.________ den Beschuldigten stark. An Geldübergaben an den oder vom Beschuldigten wollte er sich dann aber angeblich nicht erinnern kön- nen, er gab an, er habe Stress gehabt (pag. 586 Z. 183 f., Z. 186 f.). Es bestätigte aber erneut, dass der Beschuldigte im Kokainhandel tätig gewesen sei (pag. 587 Z. 213 f.); er denke, dass dies während zwei bis drei Monaten der Fall gewesen sei (pag. 588 Z. 164 f.). Dafür, dass C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belas- tet haben könnte, liegen keine Hinweise vor, zumal er sich mit seinen Angaben auch selber stark belastete. Die parteiöffentlichen, in der Einvernahme vom 23. März 2016 (pag. 598 ff.) ge- machten Aussagen von L.________, dem Mieter der Wohnung am I.________ (Adresse), sind in Bezug auf die noch zu beurteilenden Vorwürfe grossmehrheitlich unwesentlich. 12.2 Würdigung der Chatprotokolle Es konnten umfangreiche Facebook- und WhatsApp-Konversationen des Beschul- digten mit mehreren, im Drogenhandel tätigen Personen gesichert, ausgewertet und aktenkundig gemacht werden (vgl. pag. 169 f.; pag. 241.34 ff.). In den Chats wurden zahlreiche Abkürzungen verwendet – oftmals dieselben, die bei der Be- schriftung der Fingerlinge verwendet wurden (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Mit E.________ tauschte sich der Beschuldigte im Facebook-Chat über Kunden sowie überwiesenes Bargeld aus. Dem Chat kann insbesondere auch entnommen werden, dass der Beschuldigte E.________ seit Dezember 2015 mindestens CHF 17‘000.00 weitergeleitet hat (pag. 193 f., pag. 209 ff., pag. 241.89 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und II.12.6. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift hiernach). Weiter stand der Beschuldigte auch mit O.________ in einem regen Austausch. Aus dem Facebook-Chat geht hervor, dass O.________ Gelder des Beschuldigten in der Höhe von mindestens rund CHF 27‘000.00 entgegen nahm und weiterleitete, 25 namentlich an die künftige nigerianische Ehefrau des Beschuldigten, P.________, sowie an Familienangehörige des Beschuldigten (pag. 194, pag. 209 ff. und pag. 229 ff., pag. 241.38 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamt- hafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und II.12.6. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.2. der Anklageschrift hiernach). Im WhatsApp-Chat mit C.________ wurden Beträge und Kundennamen erwähnt und es wurden Fotos von Buchhaltungen versandt (vgl. pag. 169 und pag. 198 ff.). Damit sind die bereits für sich glaubhaften Angaben von C.________ in seiner Ein- vernahme vom 16. September 2016, wonach es im Chat nur um Drogen gegangen sei, objektiviert (pag. 586 Z. 142 ff.). Im Facebook-Chat mit D.________ besprach der Beschuldigte die Anreise von Ku- rieren, die er in Empfang zu nehmen hatte. Insgesamt wurde dem Beschuldigten in der Zeit von Ende Dezember 2015 bis zu seiner Anhaltung am 28. Februar 2016 die Ankunft von sieben Kurieren gemeldet (pag. 193 sowie pag. 217 ff., pag. 241.68 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdi- gung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Weiter wurden im Chat mit D.________ auch Kunden-Codes erwähnt (vgl. pag. 169 und pag. 192 f., pag. 241.68 ff.). Dem Facebook-Chat des Beschuldigten mit M.________ (M.________) können sodann diverse Treffpunkte, Telefonnummern, Geldbeträge und Markierungen ent- nommen werden. Es geht ausserdem klar daraus hervor, dass der Beschuldigte M.________ mehrfach getroffen und ihr mindestens 320 g Kokain übergeben hat. M.________ bezahlte dem Beschuldigten im Gegenzug Logistikkosten in der Höhe von CHF 2‘120.00 (pag. 170, pag. 194 und pag. 232 f., pag. 241.62 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.12.5. Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hiernach). Schliesslich geht aus dem Facebook-Chat mit F.________ hervor, dass sich der Beschuldigte kurz vor seiner Anhaltung mit einer Person traf, welche von F.________ zur Übernahme von Drogen nach Biel geschickt worden war (pag. 170, pag. 194 f., pag. 234 ff., pag. 241.34 ff.). 12.3 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift Fest steht, dass die in Ziffer I.1.1. der AKS aufgeführte Kokainmenge nicht aufge- funden worden ist und insbesondere auch nicht auf ihren Reinheitsgrad untersucht werden konnte. Die Polizei hat im Untersuchungsverfahren anhand der im Rahmen der Auswertungen des Facebook-Accounts und der WhatsApp sichergestellten Chatnachrichten (Telefongespräche konnten keine gesichert werden) sowie der Geldüberweisungen eine Berechnung resp. Rückrechnung vorgenommen und so auf die vom Beschuldigten besessene und veräusserte, evtl. in Verkehr gebrachte Menge Kokain geschlossen. Der Beschuldigte bestreitet diese von der Vorinstanz übernommene Berechnung (pag. 1448) im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor. Konkret machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung im Na- men des Beschuldigten geltend, der Anzeigerapport sei voller Würdigungen durch die Polizei, welche durch die Vorinstanz telquel übernommen und nicht überprüft worden seien. Nach Auffassung der Verteidigung weisen die ausgewerteten Chats 26 in Bezug auf das sichergestellte Geld und die darauf basierende Berechnung der angeblich umgesetzten Drogenmenge, die angenommenen Logistikkosten von CHF 60.00, die angenommenen Lebenskosten des Beschuldigten, die angeblichen Abnehmer sowie die Inhalte der Chats Ungereimtheiten auf (vgl. dazu die detaillier- ten Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1605 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 28. Februar 2016 nach Verlassen der Liegenschaft am I.________ (Adresse) festgenommen wurde (pag. 12, pag. 158), konnten in der entsprechenden Wohnung auch J.________ und K.________ angehalten werden (pag. 159). Während sich der Beschuldigte selber und J.________ bereits länger in der Wohnung im 11. Stockwerk aufhielten (vgl. dazu die Angaben von L.________, wonach der Beschuldigte bereits seit der letzten Novemberwoche 2015 in seiner Wohnung geschlafen habe [pag. 625 Z. 308 ff., pag. 626 Z. 316 ff.]), war der Dro- genkurier K.________ erst in der Nacht vor der Anhaltung mit einer Lieferung von 175 Fingerlingen à 10 g Kokaingemisch eingetroffen. Er war beim Eintreffen der Polizei dabei, die Fingerlinge auszuscheiden; 170 Fingerlinge konnten in einem Sack sichergestellt werden, ein Abdomenröntgen und eine Computertomographie bestätigten ausserdem, dass K.________ weitere fünf Fingerlinge im Magentrakt hatte (vgl. pag. 159). K.________ ist diesbezüglich wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das BetmG durch Beförderung und Einfuhr von 1‘715 g Kokainge- misch (740 g reine Kokainbase) rechtskräftig verurteilt (vgl. Ziff. II. des Urteilsdis- positivs i.S. PEN 17 374 vom 29. Juni 2017, pag. 701). Der Beschuldigte seiner- seits hat den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II. 1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Februar 2016 in der Backofenschublade weitere 5 Fingerlinge gefunden, wobei auf den Plastiksäcken, mit welchen die Fingerlinge eingewickelt waren, Fingerabdrücke des Beschuldigten festgestellt werden konnten (pag. 648 f. i.V.m. pag. 683 ff.). Letzterer hat im oberinstanzlichen Verfahren den entsprechenden erstinstanzlichen Schuldspruch ebenfalls anerkannt (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte die beiden entsprechenden erstin- stanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat sowie gestützt auf die in Bezug auf beide Anklagepunkte überzeugende erstinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. pag. 1144 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte in substantieller Menge mit Kokain handelte. In Bezug auf die noch zu beurteilende Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bleibt zu klären, ob sich der Vorwurf des Besitzes und Veräusserung von insgesamt ca. 13.77 kg Kokaingemisch mengen- mässig erhärten lässt. Ausserdem ist zu prüfen, welchen Reinheitsgrad die Drogen hatten und über welche Zeit hinweg der Beschuldigte allfällige Drogengeschäfte betrieb (angeklagt ist die Zeit von Oktober 2015 bis 28. Februar 2016; pag. 1151). Die durch die Polizei erstellte Mengenberechnung findet sich auf den pag. 176 f. Sie basiert auf dem anlässlich der Hausdursuchung sichergestellten Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 21‘635.00), dem gemäss der Auswertung der Facebook-Chats mit O.________ an diesen weiterge- leitete Geld in der Höhe von CHF 27‘167.00, dem gemäss der Auswertung des 27 Facebook-Chats mit E.________ an diesen weitergeleiteten Geldbetrag in der Höhe von CHF 17‘284.00 sowie den geschätzten Miet- und Lebenskosten des Be- schuldigten von CHF 2‘100.00 bzw. CHF 1‘800.00. Addiert man diese Beträge, er- gibt sich ein Totalbetrag von CHF 82‘647.00. Mit anderen Worten wurde anhand des sichergestellten Bargeldes, der gemäss den Chatnachrichten überwiesenen Geldbeträgen sowie den Miet- und Lebenskosten, welche sich der Beschuldigte zwangsläufig auch erwirtschaftet haben muss, berechnet, welchen Gesamtbetrag an Logistikkosten der Beschuldigte im massgeblichen Deliktszeitraum mindestens entgegengenommen haben muss. Weiter geht die Berechnung von durch den je- weiligen Kunden zu entrichtenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling aus. Mit den Logistikkosten wurden diverse Auslagen wie Verpackung, Flug- und Reisekosten des Kuriers, Kurierlohn, Miete Kurierempfangsstelle, Lohn und Transportspesen des Kurierempfängers gedeckt. Dividiert man die Gesamts- umme an vom Beschuldigten mutmasslich entgegengenommenen Logistikkosten von CHF 82‘647.00 durch die Logistikkosten pro Fingerling, resultiert die Anzahl Fingerlinge, welche der Beschuldigte gemäss der Berechnung der Polizei gesamt- haft umgesetzt haben soll, konkret 1‘377 Fingerlinge (= 82‘647 : 60). In Bezug auf das in der Wohnung am I.________ (Adresse) im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 (vgl. pag. 185) sichergestellte Bargeld in der Höhe von insge- samt CHF 34‘296.00 (CHF 10‘720.00 + EUR 20‘735.00 [pag. 13, pag. 702]) steht für die Kammer entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 1606) fest, dass dieses aus dem Drogenhandel stammen muss. Eine andere, nachvollziehba- re Erklärung für die Herkunft der verhältnismässig grossen Bargeldbeträge gibt es angesichts der vorliegenden Umstände nicht. Die Vorinstanz hat insofern zu Recht festgehalten, dass diese Beträge mit den desolaten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten und dessen fehlenden legalen Einnahmequellen nicht in Einklang gebracht werden können (vgl. pag. 1445, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung). Insbesondere sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach er mit dem Export von Autos und Haushaltsgeräten nach Afrika Geld verdient habe, als lebensfremde, nicht glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. dazu die Erwägungen unter II.12.3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hier- vor). Für die Behauptungen des Beschuldigten liegen nicht nur keinerlei Beweise vor, ein Einkauf von Autos und Haushaltsgeräten in der Hochpreisinsel Schweiz mit anschliessendem Export und Weiterverkauf in Nigeria zu angeblich höheren Prei- sen macht wirtschaftlich auch schlicht überhaupt keinen Sinn. Die vermeintliche Er- klärung zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte die wahre Herkunft der bei ihm si- chergestellten grossen Bargeldbeträge nicht offen legen wollte. Wie bereits ausge- führt, behauptete der Beschuldigten dann im Widerspruch zu seinen Ausführungen betreffend Exportgeschäfte auch noch, er habe für andere Leute Geld gewechselt und aufbewahrt und damit ein geringes Einkommen erzielt. Selbst wenn dies zu- treffen sollte, hätten dem Beschuldigten auch diese Geschäfte kaum erlaubt, derart hohe Ersparnisse auf die Seite zu legen. Vielmehr liegt für die Kammer vor diesem Hintergrund nahe, dass die sichergestellten Bargeldbeträge aus dem Betäubungs- mittelhandel stammen bzw. durch den Beschuldigten eingesammelte Logistikkos- ten darstellen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass allein gestützt auf die si- chergestellten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 34‘296.00 eine Anzahl von rund 28 571 Fingerlingen (= 34‘296 : 60; vgl. dazu die Erwägungen bezgl. Logistikkosten hiernach) bzw. eine Menge von rund 5.7 kg Kokaingemisch (571 x 10 g) nachge- wiesen ist, welche der Beschuldigte an die Abnehmer weiterleitete. Was die Weitergabe von Geld an O.________ und E.________ anbelangt, so hat die Polizei auf pag. 210 f. eine Übersicht über die ausgewerteten aktenkundigen Facebook-Chatnachrichten erstellt, diese hält auch einer vertieften Überprüfung durch die Kammer Stand. Hingegen basieren die angenommenen, durch den Be- schuldigten an O.________ und E.________ weitergegebenen Beträge nicht auf der von der Verteidigung zitierten Zusammenstellung auf pag. 209; letztere errech- net vielmehr die gemäss diversen Facebook-Chatnachrichten und den aufgefunde- nen Notizzetteln übergebenen Fingerlinge. Insbesondere die beiden in dieser Zu- sammenstellung erwähnten Notizen «Abfall» (pag. 189) und «HDNr. 10» (pag. 208, Aufnahme Nr. 2) deuten im Übrigen bereits auf mindestens rund 93 Fingerlinge (63 gemäss pag. 189 + 30 gemäss pag. 208) à 10 g, mithin 930 g Kokaingemisch hin, welche der Beschuldigte weitergegeben und dafür rund CHF 5‘580.00 erhalten haben muss. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Mietkosten in Höhe von CHF 700.00 pro Monat seien nicht ausgewiesen. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf die in Zimmer 1 der Wohnung am I.________ (Adresse) aufgefundenen Notizzettel ab; darauf liessen sich die im Anzeigerapport erwähnten Wörter «H.Rent», «haus» oder «my rent» aber gar nicht entnehmen, er verweise auf pag. 208. Ausserdem habe L.________ mehrfach ausgesagt, keine Untermiete verlangt zu haben (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1606). Diese Argumentation läuft ins Leere, zumal sich die Verteidigung dabei auf die falschen Notizzettel bezieht. Im Notizmaterial, welches anlässlich der Hausdurchsuchung im vom Beschuldigten bewohnten Zimmer 1 sichergestellt wur- de (HD Nr. 10, vgl. pag. 165; vgl. dazu auch die Aussagen von K.________, wel- cher angab, der Beschuldigte habe im Zimmer 1 geschlafen [pag. 559 Z. 207]), fin- den sich nämlich sehr wohl Notizen mit den erwähnten Vermerken. Diese sind im Couvert «Beschlagnahmungen» bei den beschlagnahmten Gegenständen abge- legt. Ausserdem befinden sich Kopien davon in den Akten; so ist beispielsweise auf pag. 1277 (Kopie des sichergesellten Notizspiralhefts) gleich zwei Mal der Vermerk «My rent» und einmal der Vermerk «feb. rent L.________» in Kombination mit der Zahl 700 ersichtlich. Addiert entsprechen diese drei Posten genau dem Betrag von CHF 2‘100.00, welcher in der Berechnung der Polizei unter dem Titel Mietkosten für die dreimonatige Dauer von Dezember 2015 bis Februar 2016 berücksichtig wurde (vgl. pag. 176). Durch die explizite Erwähnung von L.________ kann im Üb- rigen auch nicht mehr von der Hand gewiesen werden, dass es sich dabei offen- sichtlich um die Miete für die Wohnung am I.________ (Adresse) und nicht etwa für eine andere Wohnung handelte. Weiter wurde dem Beschuldigten in der Einver- nahme vom 6. Juni 2016 unter anderem auch eine Kopie einer Seite des sicherge- stellten Notizspiralhefts vorgehalten, auf welcher «my rent» und wiederum die Zahl 700 vermerkt waren (vgl. pag. 284 Z. 57 ff. i.V.m. pag. 298, pag. 284 Z. 61 ff.). Schliesslich schadet angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte selber stets angab, L.________ für die Wohnung Miete bezahlt bzw. ihm diese bar übergeben zu haben (vgl. pag. 284 Z. 68 ff., Z. 81 f., Z. 87 ff.), nicht, dass L.________ bestritt, 29 Miete entgegengenommen zu haben. Ganz offensichtlich versuchte sich Letzterer mit seinen Aussagen vom in seiner Mietwohnung betriebenen Betäubungsmittel- handel zu distanzieren. Weiter bringt die Verteidigung vor, der Beschuldigte hätte die von Polizei und Vor- instanz angenommenen Lebenskosten in der Höhe von CHF 20.00 pro Tag, mithin CHF 1‘800.00 für die drei Monate, mit dem Geld begleichen können, welches er mit seinem Import- und Exportgeschäft generiert habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1606). Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Exporthandel für Gebrauchtwagen betrieben hätte, mit welchem er seine Lebenskosten hätte finanzieren können, lie- gen jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Hinweise vor. Die von der Polizei und Vorinstanz angenommene Höhe der Lebenskosten von CHF 20.00 pro Tag erach- tet die Kammer sodann als realistisch. Die Verteidigung rügt weiter die vorinstanzliche Annahme, die Logistikkosten hätten CHF 60.00 pro Fingerling betragen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1606). Ihr kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die am 28. Februar 2016 in der Wohnung am I.________ (Adresse) sichergestellten, von K.________ frisch gelieferten Fin- gerlinge, waren beschriftet, wobei jeweils zwischen fünf und 40 Fingerlinge identi- sche Beschriftungen trugen und dieselbe Qualität aufwiesen, während der Rein- heitsgrad zwischen den verschiedenen Markierungen stark variierte und zwischen 30% und 84% lag (vgl. pag. 184, pag. 186 und den forensisch-chemischen Ab- schlussbericht vom 10. Mai 2016, pag. 693 ff.). Die ebenfalls aufgefundenen Notiz- zettel konnten in Relation dazu gebracht werden (vgl. hierzu pag. 165 f. i.V.m. pag. 187); sie lassen gesamthaft keinen anderen Schluss zu, als dass es sich dabei um eine Drogenbuchhaltung handelt (vgl. dazu auch die zutreffenden Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz, pag. 1446, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung). So wei- sen die in den Effekten des Beschuldigten (Quittung Post, Effekten A.________, zuunterst auf pag. 187) bzw. in der Wohnung am I.________ (Adresse) (Notizen A.________, in der Mitte auf pag. 187) gefundenen Notizzettel teilweise dieselben Markierungen auf, wie die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Fin- gerlinge (pag. 184, zuoberst auf pag. 187). Insgesamt konnten auf den sicherge- stellten Fingerlingen, den Notizen sowie den ausgewerteten Chatnachrichten 35 verschiedene Markierungen bzw. Codes gefunden werden. Die Polizei hat eine entsprechende Übersicht erstellt (vgl. pag. 197). Aufgrund der Tatsache, dass 12 Kürzel wiederholt und an verschiedenen Orten festgestellt wurden, steht fest, dass der Beschuldigte wie auch die übrigen in den Kokainhandel involvierten Per- sonen den Verwendungszweck bzw. die Bedeutung der Markierungen kannten und entsprechend zuzuordnen wussten. Konkret handelte es sich bei den Markierungen um Codes für die jeweiligen Klienten, denen die Fingerlinge geliefert wurden und welche im Gegenzug die Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling an die Liefe- ranten, u.a. den Beschuldigten, bezahlten (vgl. dazu auch beispielhaft die hiervor bereits erwähnte, parteiöffentlich gemachte Aussage von C.________, wonach es sich bei den in den WhatsApp-Chatnachrichten mit dem Beschuldigten gefundenen Kürzeln «CNN», «CMK», «P1», «X5», «KF», «NF», «CK», «TVI» und «KC» um Codes für Klienten handle [pag. 585 Z. 131 ff.]: «Jemand sagte, du musst z.B. CNN 30 kontaktieren. Dies ist ein Code für Klienten. Danach habe ich mich bei diesen ge- meldet, wurde kontaktiert, oder habe etwas geliefert.»). Betreffend die auf pag. 187 abgebildeten Notizzetteln fällt weiter auf, dass die darauf hinter den jeweiligen Mar- kierungen vermerkten Zahlen exakt mit der Anzahl sichergestellter Fingerlinge übereinstimmen. Auf dem Notizzettel, welcher im Abfall gefunden wurde (pag. 189), sind in der linken Spalte wiederum die den einzelnen Abnehmern zuor- denbaren Markierungen und in der mittleren Spalte die Anzahl der bestellten Fin- gerlinge aufgelistet. Die Zahlen in der rechten Spalte ergeben sich, wenn man die Anzahl Fingerlinge in der mittleren Spalte mit dem Faktor 60 multipliziert. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei den Zahlen in der rechten Spalte nicht um den Verkaufspreis für das Kokaingemisch handeln kann, zumal dieser angesichts des sehr unterschiedlichen Reinheitsgrades stark variiert haben muss (vgl. pag. 1446, S. 26 erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. dazu auch pag. 172). Vielmehr muss es sich dabei um die bei Abholung der Fingerlinge zu begleichenden Logistikkosten handeln. Die Kammer zweifelt schliesslich nicht im Geringsten daran, dass die Notizzettel und damit die Drogenbuchhaltung dem Be- schuldigten zuzuordnen sind, wurden sie doch in seinen persönlichen Effekten und in der Wohnung, in welcher er unbestrittenermassen wohnte, sichergestellt bzw. waren mit seinem Mobiltelefon fotografiert worden (vgl. dazu die zutreffenden Aus- führungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1610). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 17. Juli 2017 die folgende aus dem Facebook-Chat mit E.________ entnommene Rechnung vorgehalten wurde (pag. 321 Z. 502 f.; die Abschrift des Chats findet sich auf pag. 377, vgl. pag. 215): 3x16=48x60=2880+560=3440-1300=2140. Der Beschuldigte bestätigte auf entsprechende Frage, dass es sich dabei um 48 gelie- ferte Fingerlinge und Logistikkosten in der Höhe von CHF 60.00 handle, wobei ein Teil des Geldes bereits bezahlt worden sei, ein Teil hingegen noch ausstehe (pag. 321 Z. 506 ff. und Z. 511 ff.). An dieser Stelle kann zudem der Quervergleich zur bereits erwähnten, durch die Polizei erstellten Auflistung der übergebenen Fin- gerlinge (pag. 209) gezogen werden: In die Tabelle wurden korrekterweise zum ei- nen die gemäss der Rechnung noch offenen Schulden in der Höhe von CHF 560.00 aufgenommen, was neun Fingerlingen entspricht (CHF 560.00 : CHF 60.00 = 9.33), zum anderen die gemäss der Rechnung neu geschuldeten Lo- gistikkosten in der Höhe von CHF 2‘880.00, was 48 Fingerlingen entspricht (48 x CHF 60.00 = CHF 2‘880.00). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung geht der Faktor 60 somit konkret aus der sichergestellten Drogenbuchhaltung sowie auch aus diversen Chatnachrichten hervor, es handelt sich bei der Annahme von Logis- tikkosten in der Höhe von CHF 60.00 pro Fingerling mitnichten um reine Mutmas- sungen. In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass es sich bei der durch die Vorinstanz übernommenen Mengenberechnung der Polizei um eine plausible Rückrechnung von den gesamthaft erhaltenen Logistikkosten auf die Anzahl um- gesetzter Fingerlinge handelt. Diese Rückrechnung hält sodann auch dem Ver- gleich mit einer parallelen Berechnung anhand der einzelnen erwiesenen Kurier- transporte Stand, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 31 Die ausgewerteten Randdaten des Mobiltelefons von K.________ belegen, dass dieser seit Ende November 2015 bereits mindestens fünf Mal für jeweils bloss we- nige Tage in die Schweiz gereist war (pag. 560 Z. 224 ff.; pag. 529 der Akten PEN 17 374 [Strafverfahren gegen K.________]). Konkret war er vom 22. bis am 23. Dezember 2015 (2 Tage), vom 11. bis am 12. Januar 2016 (2 Tage), vom 17. bis am 19. Januar 2016 (3 Tage), vom 31. Januar bis am 2. Februar 2016 (3 Tage) sowie vom 28. Februar 2016 bis zu seiner gleichentags erfolgten Anhal- tung (1 Tag) in der Schweiz (pag. 560 Z. 224 ff.). In Bezug auf zwei dieser Abreise- daten – konkret den 19. Januar 2016 und den 2. Februar 2016 – liegt zudem eine Bestätigung von Q.________ (Airline) vor, wonach K.________ an diesen Tagen von Basel nach Amsterdam flog (pag. 919). Auffallend ist im Übrigen, dass der morgendliche Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und der Abnehmerin M.________, genannt M.________, vom 19. Januar 2016 (pag. 241.64) über die zu bezahlenden Logistikkosten in der Höhe von CHF 1‘400.00 mit dem abendlichen Rückflug von K.________ (pag. 924) in Relation gebracht werden kann; es drängt sich die Vermutung auf, dass K.________ zwei Tage zuvor, am 17. Januar 2016, mit einer Lieferung eingetroffen war, welche der Beschuldigte nun an seine Ab- nehmer weitergeben und dafür die geschuldeten Logistikkosten einfordern wollte. Schliesslich steht aufgrund der edierten Flugreisedaten fest, dass sich K.________ auch bereits vor dem bzw. bis am 30. November 2015 in der Schweiz aufgehalten hat, der entsprechende Einreisezeitpunkt konnte aber nicht ermittelt werden (vgl. pag. 560 Z. 224 ff.). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss pag. 529 der Akten PEN 17 374 (Strafverfahren gegen K.________) ein Mobiltele- fon ausgewertet wurde, welches erst seit dem 22. Dezember 2015 in Betrieb war – die Randdaten für die erste Reise mit Q.________ (Airline) am 30. November 2015 fehlen wohl bloss deswegen. Solch kurze, meist ohne Gepäck durchgeführte (pag. 930 ff.) Aufenthalte in der Schweiz, entsprechen der für Drogenkuriere typi- schen Reisetätigkeit. Weiter deutet auch der Facebook-Chat zwischen dem Be- schuldigten und E.________ vom 3. Februar 2016 (vgl. pag. 241.100) darauf hin, dass K.________ anlässlich seines Aufenthalts von 31. Januar bis 2. Februar 2016 in der Schweiz Kokain lieferte. Aus dem Chat geht hervor, dass der Beschuldigte darauf wartete, dass der Abnehmer «R.________», welcher noch in Spanien weil- te, seine Ware abholen kam. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass K.________ – den letzten Aufenthalt vom 28. Februar 2016 eingeschlossen – be- reits mindestens sechs Mal in die Schweiz gereist war und bei diesen Gelegenhei- ten jeweils Kokaingemisch in Form von geschluckten Fingerlingen transportierte. Wenn er dabei jedes Mal wie am 28. Februar 2016 rund 175 Fingerlinge transpor- tierte, lieferte er alleine dem Beschuldigten schon rund 1‘050 Fingerlinge à 10 g bzw. 10.5 kg Kokaingemisch. Weiter ist gemäss dem Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und D.________, einem in Amsterdam lebenden Nigerianer, erstellt, dass D.________ den Beschuldigten in der Zeit vom 27. Dezember 2015 bis am 28. Februar 2016 über die Anreise von sieben Personen, welche auf dem Weg zum Beschuldigten waren, in Kenntnis setzte (pag. 192 f.). Das entsprechende Facebook-Chatprotokoll findet sich auf pag. 333 - pag. 353 in den Akten. Der Beschuldigte selber bestätigte auf entsprechenden Vorhalt immerhin, dass sich die Unterhaltung vom 27. Febru- 32 ar 2016 (Beilage 021 «S.________»; pag. 216) auf den damals anreisenden Kurier K.________ bezog (pag. 315 Z. 203 ff.). Konkret lässt sich dem Chatprotokoll ent- nehmen, dass der Beschuldigte D.________ am 27. Februar 2017, 17.35 Uhr, sei- ne Rufnummer (welche erst am 28. Februar 2016 in Betrieb genommen wurde) sowie die Adresse S.________ (Adresse) übermittelte. Anschliessend folgte am 27. Februar 2017, 18.18 Uhr, folgende Ankündigung von D.________: «Okay his about to move». In den frühen Morgenstunden des 28. Februar 2016 nahm der Be- schuldigte dann mit dem anreisenden K.________ über die zuvor übermittelte Ruf- nummer Kontakt auf (vgl. pag. 167). In Bezug auf die weiteren, vom Wortlaut her ähnlichen Nachrichten, bestätigte der Beschuldigte zwar, dass er über die Anreise von Personen informiert worden sei, behauptete jedoch, diese Personen hätten le- diglich bei ihm übernachten sollen und nichts mit Drogen zu tun gehabt (pag. 315 Z. 212 - 237). Angesichts der in der Wohnung am I.________ (Adresse) sicherge- stellten Drogen und hohen Bargeldbeträge sowie nicht zuletzt auch der nunmehr eingestandenen gehandelten Drogenmenge von 775.8 g reiner Kokainbase (Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.2. und I.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), handelt es sich dabei jedoch offensichtlich um eine unglaubhafte Schutz- behauptung. Ausserdem sind auch die kryptischen Formulierungen in den Chat- nachrichten klare Indizien auf Betäubungsmittelhandel; hätten die Chats einen le- galen Inhalt gehabt, hätte man sich darüber auch unverschlüsselt unterhalten könn- ten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1611). Im Einzelnen wurde dem Beschuldig- ten am 13. Januar 2016 (pag. 348 f., vgl. auch pag. 315 Z. 250 ff.), am 24. Janu- ar 2016 (pag. 346, vgl. auch pag. 315 Z. 215 ff.), am 30. Januar 2016 (pag. 345, vgl. auch pag. 315 Z. 219 ff.), am 6. Februar 2016 (pag. 344, vgl. auch pag. 315 Z. 224 ff.) sowie – wie bereits erwähnt – am 27. Februar 2016 (pag. 334, vgl. auch pag. 315 Z. 203 ff.), mithin fünf Mal das Eintreffen eines Kuriers angekündigt. Ent- gegen den Einwendungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1607) liegen damit sehr wohl konkrete Beweise vor. In Bezug auf die An- reiseankündigung vom 13. Januar 2016 gilt es schliesslich zu präzisieren, dass es sich dabei mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen Doppeltransport handelte, legt doch die verwendete Formulierung nahe, dass mindestens zwei Kuriere beim Be- schuldigten eintreffen würden (vgl. pag. 217 bzw. pag. 349: «Are they ready to co- me this week?» sowie pag. 348: «If they are ready which means I have to go there tomorrow» und «[…] I mean 2 people can come here»). Immerhin räumte der Be- schuldigte im Anschluss auf entsprechende Fragen hin ein, dass vielleicht eine oder zwei Personen, welche zu ihm gekommen seien (K.________ eingeschlos- sen), mit Drogen zu tun gehabt hätten (pag. 315 Z. 239 ff.). Mit den gebrachten Drogen habe er nichts gemacht, ausser wenn ihm die eine Person [Anm.: Gemeint ist offensichtlich D.________] gesagt habe, was er damit machen solle (pag. 315 Z. 245 ff.). Weiter geht aus den erwähnten Chatprotokollen hervor, dass wiederholt frühmorgendliche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und D.________ stattfan- den, welche dem Zwecke dienten, die Ankunft der Kuriere zu bestätigen (vgl. dazu pag. 192 sowie die Beilage 23 «Ankunftskontrolle» zum Anzeigerapport, pag. 218 f.). So kontaktierte D.________ den Beschuldigten am 27. Dezem- ber 2015 um 05.39 Uhr, am 31. Januar 2016 um 06.11 Uhr, am 7. Februar 2016 33 um 05.23 Uhr, am 14. Februar 2016 um 04.13 Uhr und am 28. Februar 2016 um 04.47 Uhr, mithin fünf Mal, um sich das Eintreffen eines Kuriers bestätigen zu las- sen. Mit der sich wiederholenden Frage «How far» wollte er ganz offensichtlich wissen, wie weit fortgeschritten die Reise des Kuriers war bzw. ob der erwartete Kurier bereits beim Beschuldigten eingetroffen war (vgl. dazu auch die Ausführun- gen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1611). Dabei bezog sich auch die Nachfrage vom 28. Februar 2016 wiederum auf K.________. Und auch die Nachricht vom 31. Januar 2016 wird wohl mit Letz- terem in Zusammenhang gestanden haben, ist doch aufgrund der ermittelten Randdaten des Mobiltelefons von K.________ erstellt, dass dieser exakt am 31. Januar 2016 in die Schweiz einreiste (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor). Dass nicht alle hiervor erwähnten Kurierankündigungen mit einer entspre- chenden Ankunftskontrolle in Verbindung gebracht werden konnten und umge- kehrt, dürfte darin begründet liegen, dass D.________ und der Beschuldigte Infor- mationen nicht ausschliesslich per Facebook-Chatnachricht austauschten, sondern auch andere Kommunikationswege nutzten, insbesondere Facebook-Telefonie und Mobiltelefonie. Insgesamt besteht für die Kammer vor diesem Hintergrund kein Zweifel, dass der Beschuldigte durch D.________ im Zusammenhang mit mindes- tens sieben Kokainlieferungen kontaktiert wurde, wobei ihm entweder die Anreise des Kuriers angekündigt wurde und/oder er gefragt wurde, ob der/die Kurier(e) be- reits eingetroffen sei(en). Schliesslich geht die Kammer davon aus, dass über die aus den Chatprotokollen ersichtlichen, angekündigten sieben Kuriertransporten (vgl. pag. 193) hinaus, Ende November/anfangs Dezember 2015 mindestens ein weiterer, achter Transport stattgefunden haben bzw. eine achte Lieferung eingetroffen sein muss, ansonsten insbesondere die Facebook-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und E.________ vom 6. Dezember 2015 betreffend die bereits mehrfach erwähnte und vom Beschuldigten bestätigte Abrechnung gar keinen Sinn machen würde (vgl. pag. 241.112). Dafür, dass es Ende November/anfangs Dezember 2015 eine wei- tere Lieferung gab, spricht ausserdem insbesondere auch die bereits erwähnte Tatsache, dass K.________ am 30. November 2015 mit Q.________ (Airline) von Basel zurück nach Amsterdam flog (vgl. pag. 919). Dass diese achte Lieferung nicht aus den Chatprotokollen hervorgeht, lässt sich wiederum damit erklären, dass der Beschuldigte mit seinen Geschäftspartnern, wie bereits erwähnt, nicht nur über den Facebook-Chat, sondern auch über Facebook-Telefonie, WhatsApp und Mobil- telefonie kommunizierte. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die ausgewerteten Facebook-Chatprotokolle, die Randdaten des Mobiltelefons von K.________ sowie die bei Q.________ (Airline) edierten Flugdaten für die Zeit von anfangs Dezember 2015 bis am 28. Februar 2018 von mindestens acht Kuriertransporten und damit einhergehend acht Kokainlieferungen an den Beschuldigten ausgeht. Bei der Be- rechnung der in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 gelieferten Menge Kokaingemisch (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) ist allerdings der letzte Transport vom 27./28. Februar 2016 nicht zu berücksichtigen, zumal dieser mit Ziff. I.1.2. der Anklageschrift bzw. Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bereits abgeurteilt worden ist. Rechnet man für diese acht Transporte mit einer 34 durchschnittlichen Menge von 175 Fingerlingen à 10 g Kokaingemisch, ergibt sich eine Gesamtmenge von 1‘400 Fingerlingen und damit 14‘000 g bzw. 14 kg Kokain- gemisch. Aufgrund des Verbots der Reformatio in Peius ist jedoch lediglich von 13‘770 g bzw. 13.77 kg Kokaingemisch auszugehen. Die zuerst vorgenommene Hochrechnung anhand der sichergestellten und überwiesenen Bargeldbeträge so- wie der Miet- und Lebenskosten ist damit aber jedenfalls plausibilisiert. Zusammen- fassend hält die Kammer somit fest, dass gestützt auf die objektiven Beweismittel, insbesondere anhand der ausgewiesenen Geldflüsse, erwiesen ist, dass der Be- schuldigte insgesamt 13.77 kg Kokaingemisch umsetzte. In Bezug auf den Deliktszeitraum ist die Kammer abweichend von der vorinstanzli- chen Betrachtung der Auffassung, dass die für die Berechnung massgeblichen Chatnachrichten nur den Zeitraum von Dezember 2015 bis Februar 2016 umfas- sen. Es finden sich in Bezug auf einen früheren Anfangszeitpunkt der Deliktsperi- ode bzw. für die Monate Oktober und November 2015 auch keine anderen belas- tenden Faktoren in den Akten. So ging insbesondere bereits die Polizei gemäss Anzeigerapport vom 26. September 2017 von einer Deliktsperiode von lediglich drei Monaten aus, sich erstreckend von Dezember 2015 bis Februar 2016 (vgl. pag. 176, letzter Abschnitt: «[…] in der Zeit von lediglich drei Monaten […]» und pag. 177, vierter Abschnitt: «[…] in der Zeit von Dezember 2015 bis zum Tage sei- ner Anhaltung (rund drei Monate) […]»). Dies wird insbesondere gestützt durch die Angaben von L.________, welcher angab, der Beschuldige habe von Ende No- vember 2015 bis zum Zeitpunkt, als er, L.________, ins Spital habe gehen müs- sen, mithin bis am 23. Januar 2016, in seiner Wohnung übernachtet (pag. 626 Z. 316 ff.). Weiter gab auch C.________ an, er denke, dass der Beschuldigte während zwei bis drei Monaten im Drogenhandel tätig gewesen sei (pag. 588 Z. 164 f.). Schliesslich betreffen auch die ausgewerteten Facebook-Chats lediglich die Zeit ab Dezember 2016 (vgl. pag. 241.1 bis pag. 241.116). Da die 13‘770 g Kokaingemisch nicht sichergestellt werden konnte, konnte ent- sprechend auch der Reinheitsgrad nicht bestimmt werden. Diesbezüglich ist des- halb eine Annahme zu treffen. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abstellen auf einen Durchschnittswert auf dem Drogenmarkt zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019, E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin [nachfolgend SGRM], abrufbar unter www.sgrm.ch). Gemäss den Statistiken über die Wirkstoffgehalte der SGRM lagen die Durch- schnittswerte in den Jahren 2015 und 2016 bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 1 < 10 g bei 44% (2015) bzw. 53% (2016) Kokainbase. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die am 28. Februar 2016 erfolgten Sicherstellungen betreffend die Ziffern I.1.2. und I.1.3. der Anklageschrift auf den durchschnittlichen Reinheitsgrad des sicher- gestellten Kokaingemischs abstellte und für die 13‘370 g bzw. 13.37 kg Kokainge- misch einen Reinheitsgrad von 43.8203% errechnete (vgl. pag. 1448 f., S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), so erfolgte dies zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1612). Nichts anderes zeigt sich, wenn die Kammer als Vergleichsgösse ergänzend den im mit rechtskräftigem Urteil ab- geschlossenen Verfahren gegen C.________ bestimmten Reinheitsgrad von 35 durchschnittlich 47.42% hinzu zieht (vgl. pag. 1270 ff.). Aufgrund des vorliegend geltenden Verbots der reformatio in peius ist die Kammer zunächst an die vorin- stanzliche Berechnung gebunden. Bei Annahme eines Reinheitsgrades von 43.8203% würden jedoch rechnerisch 5‘924 g bzw. 5.924 kg reine Kokainbase re- sultieren. Da aber bloss eine Menge von 5‘840 g bzw. 5.84 kg reiner Kokainbase angeklagt ist, ist mit der Vorinstanz im Ergebnis von letztgenannter Menge auszu- gehen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 1. November 2017, soweit den Deliktszeitraum von De- zember 2015 bis 28. Februar 2016 betreffend, beweismässig erstellt ist. In Bezug auf die Zeit von Oktober bis Ende November 2015 ist der Beschuldigte jedoch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in Biel und anderswo, freizusprechen. 12.4 Gesamthafte Würdigung betreffend Ziff. I.2. der Anklageschrift Aus dem ausgewerteten Facebook-Chat zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 241.89 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte E.________ in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 einen Betrag von CHF 17‘284.00 weitergeleitet hat (vgl. dazu pag. 194 mit Verweis auf pag. 210 [Beilage 011 «Wei- tergabe Fingerlinge und Bargeld»]). Die Vorinstanz hat an dieser Stelle zudem zu Recht auf das am 19. Dezember 2017 gegen J.________ ergangene Urteil verwie- sen, mit welchem dieser unter anderem wegen Geldwäscherei, begangen am 14. Dezember 2015 im Deliktsbetrag von CHF 6‘000.00, schuldig erklärt wurde, nachdem er den erwähnten Betrag vom Beschuldigten entgegengenommen und damit nach Barcelona geflogen war (vgl. pag. 1451, S. 31 erstinstanzliche Urteils- begründung mit Verweis auf pag. 897 und pag. 932 f. der edierten Akten PEN 17 432). Weiter lässt sich dem Chat zwischen dem Beschuldigten und O.________ (pag. 241.38 ff.) entnehmen, dass O.________ mindestens CHF 27‘167.00 vom Beschuldigten entgegennahm und weiterleitete, namentlich an P.________, die künftige nigerianische Ehefrau des Beschuldigten, und an Familienangehörige des Beschuldigten (vgl. pag. 170, pag. 194 mit Verweis auf pag. 229 ff. [Beilage 030 «O.________»] bzw. pag. 241.38 ff., pag. 210 f.). Das Argument, wonach die Editi- onen bei den Banken keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass der Beschuldigte Gelder ins Ausland überwiesen habe (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1608), vermag den Be- schuldigten selbstredend nicht zu entlasten. Gerade das hiervor erwähnte Beispiel mit J.________ verdeutlicht, dass der Beschuldigte Geldbeträge wohl grossmehr- heitlich von Personen ins Ausland transportieren liess. Allein die Tatsache, dass bei den gängigsten Geldinstituten keine Nachweise für Geldtransaktionen erhältlich gemacht werden konnten, sagt somit gar nichts aus. Zusammenfassend besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beschul- digte insgesamt mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies resp. transportie- ren liess. Wie unter 12.3. Würdigung betreffend Ziff. I.1.1. der Anklageschrift hier- vor bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte diesen Betrag zuvor im Betäu- 36 bungsmittelhandel erwirtschaftet, er wusste offensichtlich um die deliktische Her- kunft des Geldes. III. Rechtliche Würdigung 13. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 13.1 Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG Die Kammer verweist auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG (vgl. pag. 1452 ff., S. 32 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte in der Zeit von Anfang Dezember 2015 bis am 28. Februar 2016 insgesamt in mindestens acht Malen Drogenkuriere empfing und beherbergte sowie dabei 13.77 kg Kokaingemisch bzw. 5.84 kg reine Kokainbase in Empfang nahm und gegen Vergütung der Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerlinge weitergab, besass und veräusserte er das Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG. Er handelte dabei direktvorsätzlich. Für die rechtliche Qualifikation der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist die ge- samthaft umgesetzte Betäubungsmittelmenge relevant, mithin auch die beiden nicht angefochtenen Ziff. II.1.2. und II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Insgesamt hat der Beschuldigte 6‘615.8 g reine Kokainbase besessen und veräus- sert (5‘840 g + 740 g + 35.8 g). Damit wurde die objektive Grenze zum mengen- mässig schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, bei Kokain 18 Gramm rei- nen Wirkstoffs (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019, E. 1.2., mit Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102 f. mit Hinweisen), klar bzw. sogar um das 367-fache überschritten. Der Beschuldigte war in eine arbeitsteilige Organisation eingebunden, welche im Zwischenhandel tätig war. Er war namentlich für den Empfang und Betreuung der Kuriere, die Organisation der Verteilung der gelieferten Drogen sowie die Einzie- hung und teilweise Weiterleitung der Logistikkosten von CHF 60.00 pro Fingerling zuständig. Die Tatsache, dass die Organisation in der kurzen Zeit von lediglich drei Monaten eine derart grosse Kokainmenge umsetzte, spricht für ihren hohen Orga- nisationsgrad. Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG ist damit offensichtlich erfüllt. Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Drogenhandel in der Art eines Haupterwerbs betrieb und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Darüber hinaus war es ihm möglich, namhafte Beträge an seine zukünftige Ehefrau und Familienmitglieder zu überweisen. Es ist somit ohne Weiteres auch Gewerbs- mässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG zu bejahen. 37 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschul- digte ist deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG der mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, be- gangen durch 1. Besitz und Veräusserung von ca. 13‘770 g Kokaingemisch (ca. 5‘840 g reine Kokainbase), in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo; 2. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 g Kokaingemisch (ca. 740 g reine Kokainbase), begangen am 28. Februar 2016 in Biel sowie 3. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 g Kokaingemisch (35.8 g reine Kokainbase), begangen am 28. Februar 2016 in Biel. 14. Geldwäscherei 14.1 Art. 305bis StGB Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tat- bestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB verwiesen (vgl. pag. 1452 ff., S. 32 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte einen aus dem Drogenhandel stammenden Betrag von mindestens CHF 44‘451.00 ins Ausland überwies oder transportieren liess, erfüllte er den Tatbestand der Geldwäscherei, da das Geld dadurch nicht mehr auffindbar, mithin der Einziehung endgültig entzogen worden ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Er ist deshalb in Anwendung von Art. 305bis StGB der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und an- derswo im Deliktsbetrag von CHF 44‘451.00, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden 38 (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetz- buches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- ter-scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Dabei sieht das Gesetz verschiedene Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- 39 samtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, N 84 ff. zu Art. 49 sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Straf- bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 17. Strafdrohung, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wo- mit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Tatbestand ist damit als Verbre- chen ausgestaltet. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB sind Verbrechen Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die gesetzliche Mindeststra- fe ist auf ein Jahr Freiheitsentzug festgesetzt und die Höchststrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB 20 Jahre Freiheitsentzug. Die übrigen Delikte – Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB, Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AuG – haben alle eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer fällt vorliegend aufgrund des zwischen den einzelnen Delikten beste- henden engen sachlichen Zusammenhangs für sämtliche Delikte eine Gesamtfrei- heitsstrafe aus; die Einreise unter falschem Namen resp. mit falschen Papieren er- folgte im Hinblick auf die Tätigkeit im Drogenhandel, die Geldwäscherei ihrerseits war Ausfluss des vom Beschuldigten betriebenen Drogenhandels. Hinzu kommt, dass die Kammer von der absoluten Mittellosigkeit des Beschuldigten überzeugt ist. Eine Geldstrafe, welche ohnehin unbedingt auszufällen wäre, könnte er nicht bezahlen, weshalb sie in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden würde, wobei der Beschuldigte diesfalls den Asperationsbonus «verlieren» würde und im Endef- fekt eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte. Vorliegend ist somit für das schwerste Delikt der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe zu bestimmten und diese dann in einem zweiten Schritt aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu er- höhen. Mangels aussergewöhnlicher Umstände erstreckt sich der Strafrahmen vor- liegend entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. pag. 1460 f., S. 40 f. erstinstanzli- che Urteilsbegründung), sondern vielmehr von einem Jahr bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe. 18. Einsatzstrafenbildung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektives Tatverschulden Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zieht die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer 40 strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschul- densangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGS- TER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung inner- halb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tat- verschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisati- onsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Ge- fährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminel- len Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/-JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird da- mit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. Der Beschuldigte setzte über die Dauer von lediglich drei Monaten hinweg eine verhältnismässig grosse Menge von Betäubungsmitteln um – konkret insgesamt 15.58 kg Kokaingemisch bzw. rund 6.6 g reine Kokainbase. Er nahm die mit dem Kokain eintreffenden Kuriere in Empfang, beherbergte diese, gab das Kokain im Anschluss an die Abnehmer weiter, kassierte die dafür geschuldeten Logistikkosten ein und leitete diese teilweise weiter. Die durch den Beschuldigten umgesetzte Menge reine Kokainbase entspricht der rund 367-fachen Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/- JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG). Die Tabelle geht von ei- nem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogen- menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Vorliegend erfolgten gemäss Beweisergebnis mindestens acht Kokainlieferungen, welche der Beschuldigte anschliessend umsetzte bzw. be- sass und veräusserte. Mit Ausnahme des am 28. Februar 2016 durch die Polizei 41 sichergestellten Kokaingemischs von 1‘810 g (entsprechend 775.8 g reine Kokain- base) wurde die gesamte dem Beschuldigten gelieferte Kokainmenge veräussert. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass dem Beschuldigten nicht zum Vor- teil zu gereichen vermag, dass er diese letzte Lieferung noch nicht veräussert hat- te, hatte er doch bereits mit den Abnehmern Kontakt aufgenommen, womit die Ver- teilung nur scheiterte, weil die Polizei rechtzeitig eingriff (vgl. pag. 1461, S. 41 erst- instanzliche Urteilsbegründung). Die sich aus einer Vielzahl von Handlungen erge- bende Gesamtmenge beruht auf einem einheitlichen Tatentschluss. Straferhöhend wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus; zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.3). Der Beschuldigte war in eine international im Zwischenhandel tätige, komplex organisierte Betäubungsmittelhandelsorganisation eingebunden. Dabei kam ihm eine mittlere Hierarchiestufe bzw. gemäss Aufsatz EUGS- TER/FRISCHKNECHT, S. 14, die Hierarchiestufe 3 zu. Die von ihm verrichteten Auf- gaben waren für die Organisation, innert welcher der Beschuldigte gut vernetzt war, unverzichtbar und hielten das Geschäft am Laufen. Zu betonen gilt es, dass der Beschuldigte stets darauf bedacht war, sich selber nur einem kleinstmöglichen Ri- siko auszusetzen, indem er die Drogen rasch an die Abnehmer weitergab (vgl. da- zu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin H.________ in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 1612 f.). Zudem konnte der Beschuldigte mit dem gesamthaft erwirtschafteten Erlös aus seiner Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten und darüber hinaus sogar gleich mehrere Familienmitglieder finanziell unterstützen. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden somit gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als gegen mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Frei- heitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 7.5 Jahren. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziel- len Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist als neu- tral zu qualifizieren. 18.2 Fazit Einsatzstrafe Damit resultiert vorliegend eine Einsatzstrafe von 7.5 Jahren. 19. Asperation Geldwäscherei 19.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte hat innert der kurzen Zeit von Dezember 2015 bis am 28. Febru- ar 2016 eine grosse Geldsumme, konkret CHF 44‘451.00, transferiert. Indem der Beschuldigte das Geld zuerst wechselte und dann über einen oder mehrere nicht 42 bekannte Kanäle transferierte, vereitelte er die Herkunftsermittlung, die Auffindung und die Einziehung des Geldes. Dem objektiven Tatverschulden erscheint eine Strafe von 6 Monaten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen, rein egoistischen Motiven. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Ein Ge- ständnisrabatt kann ihm sodann nicht gewährt werden. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten und das Tatverschulden insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. 19.2 Fazit Bei isolierter Einzelbetrachtung wäre für den Schuldspruch wegen Geldwäscherei eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Aspera- tion ist sie im Umfang von 4 Monaten zu berücksichtigen. 20. Asperation Fälschen von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Aus- ländergesetz 20.1 Tatkomponenten Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt leicht und ist im unteren Drittel des Strafrahmens einzuordnen. Die Kammer erachtet für das Fälschen von Ausweisen bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 1 Monat Freiheitsstrafe, für die Wider- handlungen gegen das AuG eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als ange- messen. Davon sind 20 Strafeinheiten bzw. 100 Strafeinheiten, insgesamt ausma- chend 4 Monate Freiheitsstrafe asperierenderweise zu berücksichtigen ([100 + 20] : 30 = 4). 20.2 Fazit Für die beiden Schuldsprüche wegen Fälschen von Ausweisen und Widerhandlun- gen gegen das AuG sind insgesamt 4 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren. 21. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über eine spani- sche Aufenthaltsbewilligung. Er hat weder familiäre noch berufliche Bindungen zur Schweiz. Er hält sich seit Dezember 2015 illegal in der Schweiz auf. Das Vorleben des Beschuldigten ist somit grundsätzlich neutral zu werten. Allerdings ist der Be- schuldigte wegen Widerhandlungen gegen das BetmG einschlägig vorbestraft; konkret wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Ok- tober 2014 wegen eines Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (vgl. den Strafregisterauszug vom 29. Februar 2016, pag. 1034). Aus den edierten Vorakten C-2/2014/2016 geht hervor, dass dieser Verurteilung auch der Handel mit Kokain zu Grunde lag (vgl. pag. 1462, S. 42 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Diese Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Die persönliche Situation und Umstände des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat sind neutral zu gewichten. 43 Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte weder einsichtig, noch reuig ist, was sich nicht strafer- höhend auswirkt. Ihm kann jedoch auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er jeweils nur so viel eingestand, wie ihm anhand der objektiven Beweismittel oh- nehin zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren, mit Ausnahme einer kleinen Auseinandersetzung mit einem Zellen- genossen, anständig (vgl. die beiden Führungsberichte vom 8. April 2019 [pag. 1519 f.] und vom 19. September 2019 [pag. 1571 f.]), was erwartet werden darf. Allerdings kolludierte er in der Untersuchungshaft mit Hilfe seiner Sprachleh- rerin, indem er dieser die Zugangsdaten für seinen Facebook-Account mitteilte und sie in seinem Namen Nachrichten versandte. Konkret wies der Beschuldigte den Empfänger der Nachricht, C.________, an, sich um «das Auto» zu kümmern, weil er selber inhaftiert sei. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, war der angeblich betriebene Autoexporthandel jedoch bloss eine unglaubhafte Schutzbehauptung und wurde in der erwähnten Nachricht als versteckter Hinweis verwendet, mit dem Zweck, die übrigen, für die Organisation tätigen Personen zu warnen. Der Kollusi- onsversuch fällt weiter straferhöhend ins Gewicht. Die Strafempfindlichkeit des Be- schuldigten ist schliesslich durchschnittlich. Insgesamt resultiert nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafer- höhung um 6 Monate. 22. Fazit Gesamtstrafe und Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 104 Monaten (= 90 + 4 + 4 + 6) bzw. 8 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1312 Tagen ist voll- umfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustel- len, dass der Beschuldigte den Strafvollzug am 2. Oktober 2019 vorzeitig angetre- ten hat. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 29‘890.40 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 22‘750.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 7‘140.40 (= CHF 17‘940.40 - CHF 10‘800.00; vgl. dazu pag. 1155 f. und pag. 1379). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (90%), ausmachend CHF 26‘901.35 (CHF 20‘475.00 Gebühren + CHF 6‘426.36 Auslagen) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die auf den erstinstanzlichen Freispruch (Ziff. I.1.) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (10%), be- stimmt auf CHF 2‘989.05 (CHF 2‘275.00 + CHF 714.04 Auslagen), trägt hingegen der Kanton Bern. 44 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. Der Freispruch gemäss Ziff. II. des Urteilsdispositivs rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). 24. Amtliche Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorar- note vom 16. April 2018 (pag. 1283 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen (pag. 1466 f., S. 46 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 26‘326.30 (CHF 18‘958.55 + CHF 7‘367.75) zu entschädigen. Es ist festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ durch die Staatsanwaltschaft bereits eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 10‘800.00 ausbezahlt worden ist. Die noch auszube- zahlende Entschädigung beträgt somit CHF 15‘526.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 26‘326.30 im Umfang von 90%, ausmachend CHF 23‘693.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘668.90 (CHF 6‘161.40 + CHF 2‘507.50) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7‘802.00, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 10% entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Oktober 2019 (pag. 1616 ff.) bestimmt. Betreffend Kürzung der Honorarnote wird auf das Urteils- dispositiv verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5‘292.60 zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. April 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Geldwäscherei, angeblich begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: EUR 21‘635.00; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Fälschung von Ausweisen, begangen am 12. November 2015 in Neuchâtel (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen am 11. August 2014 in Vallorbe (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde und festgehalten wurde, die Strafe sei zu vollziehen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. verfügt wurde: 4.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4.2. Folgende Gegenstände würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 4 Mobiltelefone (Samsung, Ruf Nr. .________, Samsung Ruf Nr. .________, Samsung, Ruf Nr. .________, Gova, Ruf Nr. .________) - Sichtmappe «Ghüder» - HD-Nrn. 3 + 4 (Haarnetz + Latex-Handschuhe) - HD-Nr. 5 (Handschuhe und Socke) - HD-Nr. 6 (SIM-Card) - HD-Nr. 7 4.3. Die Beträge von CHF 10‘720.00, CHF 310.00, EUR 21‘635.00 und EUR 190.00 würden eingezogen (Art. 70 StGB). 4.4. Folgende Gegenstände verblieben als Beweismittel bei den Akten: - ein handschriftlicher Zettel mit Name und Passwort von Facebook-Account 46 - Couvert «Effekten A.________ (Notiz)» - Couvert «Sicherstellung Kehrichtsack (18.02.2016) (Notiz)» - Sichtmappe «A.________» - HD-Nr. 2 (Notizen) - HD-Nr. 10 (Notizen) - HD-Nr. 12 (Couvert Bargeldsicherstellung) - HD-Nr. 15 (Kauf-Unterlagen FZ) - HD-Nr. 16 (Ausweis N) II. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Oktober bis November 2015 in Biel und anderswo, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen; 1.1. durch Besitz und Veräusserung von ca. 13‘770 Gramm Kokaingemisch (ca. 5‘840 Gramm reine Kokainbase), begangen in der Zeit von Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo; 1.2. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von ca. 1‘750 Gramm Kokaingemisch (ca. 740 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28. Februar 2016 in Biel; 1.3. durch Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 60 Gramm Kokaingemisch (35.8 Gramm reine Kokainbase), begangen am 28. Februar 2016 in Biel; 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von ca. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 in Biel und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 44‘451.00) und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor, in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG 118 Abs. 1 AuG 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 252 und 305bis Ziff. 1 StGB 47 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1312 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass A.________ am 2. Oktober 2019 vorzeitig den Strafvollzug angetreten hat. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26‘901.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. Die auf den erstinstanzlichen Freispruch (Ziff. I.1.) entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘989.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), trägt der Kanton Bern. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.50 200.00 CHF 16'300.00 Praktikant 10.17 100.00 CHF 1'017.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 87.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'554.20 CHF 1'404.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'958.55 volles Honorar 81.5 270.00 CHF 22'005.00 Praktikant 10.17 100.00 CHF 1'017.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 87.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23'259.20 CHF 1'860.75 Total CHF 25'119.95 nachforderbarer Betrag CHF 6'161.40 48 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.26 200.00 CHF 6'652.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'841.00 CHF 526.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'367.75 volles Honorar 33.26 270.00 CHF 8'980.20 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 39.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'169.20 CHF 706.05 Total CHF 9'875.25 nachforderbarer Betrag CHF 2'507.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 26‘326.30 (CHF 18‘958.55 + CHF 7‘367.75). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft bereits eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘800.00 ausbezahlt worden ist. Die noch aus- zubezahlende Entschädigung beträgt somit CHF 15‘526.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 26‘326.30 im Umfang von 90%, ausmachend CHF 23‘693.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘668.90 (CHF 6‘161.40 + CHF 2‘507.50) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7‘802.00, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 10% entfallen Nach- und Rückzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.25 200.00 CHF 4'250.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 214.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'914.20 CHF 378.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'292.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5‘292.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 Kurzbegründung der Honorarkürzung: Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 10. Oktober 2019 einen Aufwand von insgesamt 30.25 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 641.00 geltend, was – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7‘852.40 ergibt. Darin enthalten ist die Teilnahme an der eintägigen Berufungsverhandlung, welche allerdings nur vier Stunden anstatt der berechneten fünf Stunden dauerte, dieser Posten ist entsprechend um eine Stunde zu kürzen. Ebenfalls ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand um die geltend gemachte Dauer des zweiten Ver- handlungstages, mithin um eine weitere Stunde zu kürzen. Dasselbe gilt in Bezug auf die im Zusammen- hang mit dem zweiten Verhandlungstag geltend gemachten Reisespesen und der Reisezeit. Hingegen ist Rechtsanwalt B.________ ein von ihm nicht geltend gemachter Aufwand für Abschlussarbeiten im Um- fang von einer Stunde zu entschädigen. Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand von 16 Stunden für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass es sich lediglich um eine beschränkte Berufung handelte, Rechtsanwalt B.________ bereits Aktenkennt- nis hatte und die oberinstanzliche Argumentation im Übrigen praktisch vollständig den erstinstanzlich gemachten Vorbringen entspricht, als zu hoch. Es ist eine Kürzung um acht Stunden angezeigt. Weiter stellt die Kammer fest, dass unter dem Titel Fahrspesen gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.2, lediglich eine Kilometerentschädigung von CHF 0.70 geltend gemacht werden kann. Sodann werden Kopien nicht mit CHF 1.00, sondern lediglich mit CHF 0.40 entschädigt (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016, Ziff. 3.3). Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Ver- fahren für einen Aufwand von 21.25 Stunden, drei Reisezuschläge à CHF 150.00 von insgesamt CHF 450.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 214.20 (Kopien CHF 25.20 + Porto CHF 28.00 + Kilo- meterentschädigung CHF 161.00), zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 5‘292.60 entschädigt. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 50 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; unverzügliche Mitteilung) - Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv unverzügliche Mitteilung, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv; unverzügliche Mitteilung, vorab tele- fonisch) - der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv und Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv un- verzügliche Mitteilung, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Mai 2020) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 51