10 auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Im Übrigen sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) oder wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis oder auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist (MÜLLER, a.a.O., S. 245; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 9 zu Art. 108).