20. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7.2.2018 und den Schlussbemerkungen vom 28.4.2018 die Disziplinarverfügung oder den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt in materieller Hinsicht kritisiert, verkennt er, dass vorliegend einzig ein Prozessentscheid der POM zu beurteilen ist. Eine materielle Überprüfung der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 hat nicht zu erfolgen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Art. 3 ff. der Beschwerde,