Im Übrigen ist die fristgerechte Bestellung einer anwaltlichen Vertretung im Strafvollzug regelmässig möglich. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzutun, weshalb es ihm im konkreten Fall während des Zelleneinschlusses (und nicht während des wahrheitswidrig behaupteten Arrests) nicht möglich gewesen sein sollte, rechtzeitig eine Verteidigung zu kontaktieren und zu beauftragen. Ferner tritt er auch im oberinstanzlichen Verfahren, in welchem er mehrfach schriftliche Eingaben machte, ohne anwaltliche Vertretung auf. Dem Beschwerdeführer wurde der Rechtsweg folglich nicht in unzulässiger Weise erschwert.