Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Replik wahrheitswidrig behauptete, in Arrest versetzt worden zu sein. Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer während des mit Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 verfügten Zelleneinschlusses keine Schreibutensilien – auch kein Papier – verlangte. Ohnehin erscheint mehr als fraglich, dass der Beschwerdeführer, der sich seit nunmehr fast fünf Jahren in der JVA Thorberg befindet, in seiner Zelle über keine Schreibutensilien verfügen will – fehlende Stifte machte er in seinen Schlussbemerkungen denn auch nicht mehr geltend.