Dies tat er allerdings nicht. Vielmehr behauptete er erstmals in seiner oberinstanzlich eingereichten Replik, er habe wegen der Verweigerung der Abgabe von Schreibutensilien (Papier und Stift) keine Beschwerde erstellen können. In den Schlussbemerkungen sprach der Beschwerdeführer jedoch nur noch davon, er habe kein Papier gehabt, um eine Beschwerde zu verfassen. Diese nachgeschobene und widersprüchliche Argumentation erscheint unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Replik wahrheitswidrig behauptete, in Arrest versetzt worden zu sein.