8 dreitägiger Frist (Art. 2 der Beschwerde, vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 5 f.; Formeller Teil der Beschwerde, vgl. amtliche Akten POM pag. 9). Er unterliess es jedoch, darauf hinzuweisen, ihm sei das Verfassen einer Beschwerde wegen fehlender Schreibutensilien verunmöglicht worden.