Der Zelleneinschluss erfolgt im Vergleich zum Arrest nicht in einer eigens dafür vorgesehenen Disziplinarzelle, sondern in der Zelle des betroffenen Insassen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise bei einer Arreststrafe sind in casu folglich nicht zu hören, zumal ohnehin offen bleibt, wie er ein entsprechendes Vorgehen – das er gemäss den Angaben der JVA Thorberg noch nie selbst erlebt habe – beurteilen will. Ferner machte der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen sowohl in der bei der POM eingereichten Beschwerde vom 16.12.2017 als auch in der oberinstanzlichen Beschwerde vom 7.2.2018