Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Streiks hätte folglich auch ohne fundierte juristische Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgen können. Dies gilt umso mehr, als die Behörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (Art. 20a VRPG). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde er mit der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 nicht mit Arrest («Bunker», Art. 76 Abs. 1 Bst. d SMVG), sondern mit Zelleneinschluss (Art. 76 Abs. 1 Bst. c SMVG) sanktioniert. Der Zelleneinschluss erfolgt im Vergleich zum Arrest nicht in einer eigens dafür vorgesehenen Disziplinarzelle, sondern in der Zelle des betroffenen Insassen.