Das Verhalten des Beschwerdeführers war mithin – zumindest am Montag, den 20.11.2017 – zielgerichtet, weshalb es ihm selbst unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren geltenden Rügeprinzips zweifellos möglich gewesen wäre, selbständig gegen die Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 Beschwerde zu erheben und in seinen Worten – allenfalls in «mässigem Deutsch» – die Gründe seines Streiks zu erläutern. Praxisgemäss werden an Laieneingaben keine hohen Anforderungen gestellt. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Streiks hätte folglich auch ohne fundierte juristische Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgen können.