19.3 Des Weiteren führt die dreitägige Frist von Art. 80 Abs. 2 SMVG nach Ansicht der Kammer nicht zu einer unzulässigen Erschwernis des Rechtswegs für die Betroffenen. Im vorliegenden Disziplinarverfahren stellten sich keine komplexen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der konkrete Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig, bereits am Freitag, den 17.11.2017 die Arbeit verweigert zu haben und behauptet, er sei an diesem Tag krank gewesen. Die Arbeitsverweigerung bzw. den Streik vom Montag, den 20.11.2017 bestreitet er hingegen nicht.