Mit der Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung wird einzig die Rechtmässigkeit der konkreten disziplinarischen Sanktion als solche überprüft. Bei einer allfälligen späteren Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin würde eine separate anfechtbare Verfügung erlassen, die der Betroffene wiederum auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen könnte. Diesfalls würde die Auswirkung einer disziplinarischen Sanktion auf die bedingte Entlassung jedoch lediglich einen möglichen Teil der umfassenden Gesamtwürdigung darstellen. 19.3 Des Weiteren führt die dreitägige Frist von Art.