7 von 30 Tagen dar, zielt ins Leere. Die POM wies zu Recht darauf hin, dass diese Auslegung von Art. 80 Abs. 2 SMVG die Anwendbarkeit der dreitägigen Frist per se ausschliessen würde. Ferner ist nicht im Rahmen eines Disziplinarbeschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob eine disziplinarische Sanktion allenfalls zur Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin führt. Mit der Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung wird einzig die Rechtmässigkeit der konkreten disziplinarischen Sanktion als solche überprüft.