75 Abs. 2 Bst. b SMVG gelten insbesondere die Störung des Arbeitsbetriebs und Arbeitsverweigerung als Disziplinarvergehen. Als disziplinarische Sanktionen stehen nach Art. 76 Abs. 1 SMVG der schriftliche Verweis (Bst. a), die Auferlegung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten (Bst. b), die Einschliessung bis zu 21 Tagen (Bst. c) sowie der Arrest bis zu 21 Tagen (Bst. d) zur Verfügung. 19.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Formulierung der Rechtsmittelfrist in Art. 80 Abs. 2 SMVG keineswegs unklar.