Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können nach Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach Art. 91 Abs. 3 StGB haben die Kantone ein Disziplinarrecht zu erlassen, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt sowie das Verfahren regelt. Im Kanton Bern befinden sich die entsprechenden Regelungen in Art. 75 ff. SMVG und Art. 123 ff. der Verordnung über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVV; BSG 341.11). Gemäss Art. 75 Abs. 2 Bst.