Die Frage, ob er während des Zelleneinschlusses Schreibzeug zur Verfügung gehabt habe, sei erst im Laufe des Verfahrens aufgekommen. Seine Beschwerde sei auf die Rechtsfrage fokussiert gewesen, ob eine dreitägige Frist im «Sinne des Fairnessgebotes der EMRK» grundsätzlich noch akzeptierbar sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass dies nicht der Fall sei, weil sich jede Vorkehr in einer Strafanstalt schwieriger gestalte als in Freiheit. Die Informations- und Kommunikationsfreiheit werde massiv beschnitten – sowie die Möglichkeit, sich leserlich mitzuteilen, weil regelmässig kein Computer vorhanden sei.