Das Personal sei diesbezüglich geschult und wisse um die Dringlichkeit aufgrund der dreitägigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer habe sich ferner aufgrund der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017 nicht wie von ihm behauptet im «Bunker» (Disziplinarzelle), sondern in seiner üblichen Zelle, wo er während seinem Aufenthalt in der JVA Thorberg untergebracht sei, aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine Schreibutensilien verlangt. Es sei davon auszugehen, dass in seiner Zelle alles Nötige vorhanden gewesen sei, um eine Beschwerde zu verfassen. Der Besitz von Stiften und Papier in der eigenen Zelle sei üblich.