Zudem sei die Disziplinarsanktion in seiner üblichen Zelle vollzogen worden, wo er auch sonst untergebracht sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Replik erstmals vorgebracht, es sei ihm während der Verbüssung des Arrests die Abgabe von Papier und Schreibzeug verweigert worden. Diese nachgeschobene Behauptung sei unglaubwürdig. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einen derart gewichtigen Einwand bereits bei Einreichung der Beschwerde vorgebracht hätte, sollte er denn zutreffen (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 87).