Die POM verweist in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2018 auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 51). 18.4 Mit Eingabe vom 2.3.2018 schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich den Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid an (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 59). 18.5 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 18.3.2018 aus, hinsichtlich der Praxis der JVA Thorberg zur Dreitagesfrist verweise er auf die Sendung «D.________» vom 14.2.2018. Was die Vertreterin der JVA Thorberg in diesem Beitrag erläutert habe, sei nur Theorie. Diese werde in der Praxis nicht umgesetzt.