Das weise auf die 30-tägige Frist nach Art. 80 Abs. 2 SMVG hin. Im Übrigen zeige das Ausmass der Sanktionierung, dass es sich in den Augen der JVA Thorberg nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, seien doch offenbar fünf Insassen in einer spektakulären Polizeiaktion versetzt und 60 Insassen sanktioniert worden (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 5). Im Übrigen sei eine dreitägige Frist grundsätzlich nicht akzeptierbar, weil damit die «Rechtsschutzgarantie der Bundesverfassung und die Garantie des fairen Prozesses» gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unwirksam würden.