4 spätete Eingabe des Beschwerdeführers sei folglich nicht einzutreten (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 21 f.; amtliche Akten POM pag. 12 f.). 18.2 Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die Unterscheidung in Art. 80 Abs. 2 SMVG sei unklar. Eine disziplinarische Sanktion könne immer auch im Rahmen der bedingten Entlassung persönliche Konsequenzen haben. Der Streik könne für die Teilnehmer die Verweigerung der bedingten Entlassung zum 2/3-Termin zur Folge haben. Das weise auf die 30-tägige Frist nach Art.