SMVG lasse keinen Raum für eine solche Auslegung, zumal diesfalls für disziplinarische Sanktionen die Festsetzung einer kürzeren Rechtsmittelfrist per se ausgeschlossen würde. Die kürzere Rechtsmittelfrist trage dem Umstand Rechnung, dass die angeordneten disziplinarischen Sanktionen in der Regel wesentlich kürzer seien, als eine 30- tägige Rechtsmittelfrist. Es solle rasch Klarheit über die Rechtmässigkeit einer Disziplinarsanktion geschaffen werden. Das vorliegende Disziplinarverfahren werfe des Weiteren keine komplexen Rechtsfragen auf.