18. 18.1 Die POM führte im Entscheid vom 10.1.2018 aus, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Sanktionen seien als disziplinarische Sanktionen zu qualifizieren, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die kürzere dreitägige Rechtsmittelfrist nach Art. 80 Abs. 2 SMVG zur Anwendung gelange. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Unterscheidung zwischen einer disziplinarischen Sanktion und einer persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheit untauglich sei, weil eine disziplinarische Sanktion immer auch persönliche Konsequenzen für den Vollzug habe, könne nicht gefolgt werden.