3 17.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer nahmen zur Eintretensfrage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht Stellung. 17.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dabei kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 121 IV 219 f.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 zu Art. 72).