8. Innert der mit Verfügung vom 28.2.2018 gewährten Frist beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 2.3.2018 mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 59). 2 9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7.3.2018 Frist gesetzt, um eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der POM einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 44 pag. 61 f.).