3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.12.2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 21.11.2017, eine Entschädigung für den zu Unrecht ausgestandenen Zelleneinschluss sowie die Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. amtliche Akten POM pag. 6 ff.). 4. Mit Entscheid vom 10.1.2018 trat die POM nicht auf die Beschwerde ein (vgl. amtliche Akten POM pag. 11 ff.; amtliche Akten SK 18 44 pag. 19 ff.).