Ansonsten erachtet die Kammer den vorliegend geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend um 5.5 Stunden zu kürzen; Rechtsanwalt D.________ wird folglich durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 11.32 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 4.25, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 2‘442.90 entschädigt.