30 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der ausbezahlten Entschädigung von CHF 2‘442.90 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren und dem vollen Honorar CHF 609.60 zu bezahlen.