Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für Abschlussarbeiten von 1.5 Stunden als zu hoch; praxisgemäss wird dafür nur 1 Stunde entschädigt, weshalb vorliegend eine Kürzung um 0.5 Stunden angezeigt ist. Insgesamt ist der geltend gemachte zeitliche Aufwand somit um 3.5 Stunden zu kürzen; Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 15.67 Stunden, einen Reisezuschlag von CHF 150.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 130.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 3‘677.50 entschädigt.