___ ein von ihm nicht geltend gemachter Reisezuschlag von CHF 150.00 zu entschädigen. Weiter erachtet die Kammer zwei Besprechungen à je 1.5 Stunden innert eines Monats – am 25. April 2019 und am 23. Mai 2019 – angesichts der Tatsache, dass gemäss Tätigkeitsnachweis in der Zwischenzeit nur Aktenstudium gemacht und Korrespondenz redigiert wurde, als nicht erforderlich. Der geltend gemachte Aufwand vom 25. April 2019 von 1.5 Stunden ist entsprechend zu streichen. Weiter erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für Abschlussarbeiten von 1.5 Stunden als zu hoch;