Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2019 einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von CHF 130.60 geltend, was – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4‘233.30 ergibt. Darin enthalten ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche allerdings nur 2.5 Stunden anstatt der berechneten 4 Stunden dauerte, dieser Posten ist entsprechend um 1.5 Stunden zu kürzen. Hingegen ist Rechtsanwalt B.________ ein von ihm nicht geltend gemachter Reisezuschlag von CHF 150.00 zu entschädigen.