415) auf CHF 2‘442.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO). Er wird darüber hinaus verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 609.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).