342, S. 137 Entscheidbegründung) auf CHF 5‘148.75 (CHF 1‘498.35 + CHF 3‘650.40) festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.__