die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 12. Juni 2019 auf CHF 3‘677.50 bestimmt (pag. 412). Betreffend die vorgenommenen Kürzungen wird auf das Urteilsdispositiv vom 12. Juni 2019 (pag. 420) verwiesen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 3‘677.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘181.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).