24 die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘400.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.__