18. Honorar 18.1 Amtliche Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Mai 2018 (pag. 269 f.) sowie gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 342, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung) auf CHF 5‘919.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern