126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Oktober 2015, an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. VI. Kosten und Entschädigung