Aufgrund des erlittenen Würgens trug die Straf- und Zivilklägerin als psychische Folge Schwierigkeiten mit Berührungen an Hals davon. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint vorliegend eine auf CHF 1‘000.00 festgesetzte Genugtuung ohne Weiteres als angemessen. Der Straf- und Zivilklägerin steht auf der zugesprochenen Genugtuungssumme ein Zins von 5% seit dem sie schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu (Art. 73 OR). Dieser fällt vorliegend gemäss Antrag von Rechtsanwalt D.________ auf den 26. Oktober 2015 (pag. 408). Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff.