III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Vorliegend wurde die Straf- und Zivilklägerin durch die durch den Beschuldigten zu ihrem Nachteil begangenen Delikte adäquat kausal in ihrer physischen und psychischen Integrität sowie in ihrer Bewegungsfreiheit und somit in ihrer Persönlichkeit verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt die häusliche Gewalt über die Dauer von mehreren Monaten hinweg. Erhöhend ins Gewicht fällt ausserdem, dass sie während der Deliktsperiode schwanger war. Aufgrund des erlittenen Würgens trug die Straf- und Zivilklägerin als psychische Folge Schwierigkeiten mit Berührungen an Hals davon.