49 OR geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre, geistiges Eigentum und das Recht am eigenen Bild. Weiter vorausgesetzt sind die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen und der widerrechtlichen Verletzung, sowie ein Verschulden (vgl. BSK OR-KESSLER, N 11, 13, 14 f. zu Art. 49). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit.